Saarland

Amtsangemessene Alimentation: Stellungnahme zum Gesetzentwurf

Vor dem Hintergrund der einschlägigen höchstrichterlichen Urteile hat die Landesregierung die Besoldung überprüft und einen Gesetzesentwurf zur Reform auf den Weg gebracht. Der dbb saar bezweifelt jedoch, dass die geplanten Änderungen ausreichen.

In den beiden Beschlüssen vom 4. Mai 2020 zur Richterbesoldung des Landes Berlin und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern in Nordrhein-Westfalen hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seine deutliche Rechtsprechung von 2015 zum Inhalt und Mindestmaß der Alimentation als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums fortgeführt und die Alimentationsrechte der Richterinnen und Richter und der Beamtinnen und Beamten gestärkt.

Das BVerfG konkretisierte und verschärfte mit diesen Entscheidungen seine 2015 entwickelten Grundsätze und Verfahren zur Überprüfung der Amtsangemessenheit der Beamten- und Richterbesoldung, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung des für die Ermittlung der Mindestalimentation maßgebenden sozialrechtlichen Existenzminimums. So muss der Abstand der untersten Besoldungsgruppen zum Grundsicherungsniveau der Sozialhilfe mindestens 15 Prozent betragen. Nach diesen Vorgaben des BVerfG hat auch die Landesregierung eine Überprüfung der saarländischen Besoldungssituation vorgenommen und einen entsprechenden Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht. Dabei sollen nachstehende Erhöhungsregelungen rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft treten:

Erhöhung der Grundgehälter in den ersten beiden Erfahrungsstufen der Besoldungstabelle und zwar in der ersten Erfahrungsstufe um 2,5 Prozent (A4 -A7) und in der zweiten Erfahrungsstufe um 1,25 Prozent (A4 – A10); Erhöhung des Familienzuschlags für das dritte und die weiteren Kinder ab dem 1. Januar 2022 auf jeweils 688,00 Euro sowie die Erhöhung der Familienzuschlagserhöhungsbeträge sowie Einbeziehung der Besoldungsgruppe A 6 in die Zuschlagsregelung: für das erste Kind (Stufe 2) in den Besoldungsgruppen A4, A5 und A6: 15,33 Euro, für die weiteren Kinder (ab Stufe 3) in Besoldungsgruppe A 4: jeweils 61,35 Euro, in Besoldungsgruppe A 5: jeweils 40,90 Euro, in Besoldungsgruppe A 6: jeweils 20,45 Euro. Die Familienzuschlagserhöhungsbeträge nehmen künftig an linearen Besoldungsanpassungen teil.

Der dbb Landeshauptvorstand hat in seiner Sitzung am 11. Oktober 2022 den Gesetzesentwurf sowie die Gesamtalimentation im Saarland beraten und eine entsprechende Stellungnahme im Rahmen des Anhörungsverfahrens gegenüber der Landesregierung abgegeben. dbb Landeschef Ewald Linn sagte: „Die schnelle Umsetzung der beiden Beschlüsse des BVerfG vom 4. Mai 2020 zur Grundsicherung und amtsangemessenen Alimentation für Beamte mit drei und mehr Kindern rückwirkend zum 1.Januar 2022 ist der richtige Weg und unterbindet weitere rechtliche Konflikte. Ob der von der Landesregierung gewählte Weg tatsächlich ausreichend ist, um den komplexen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu genügen, ist zu prüfen. Auf den ersten Blick scheint jedoch fraglich, ob angesichts der doch sehr hohen Inflation und der explodierenden Heizkosten die Grundsicherung angehoben werden muss und ob dann noch der von der Landesregierung berechnete Abstand zum Grundsicherungsniveau ausreichend ist beziehungsweise die angenommenen Zahlen zutreffen. Zudem ist der Gesetzesentwurf aus Sicht des dbb saar nicht ausreichend, um eine verfassungsgemäße Besoldung in allen Besoldungsstufen zur erreichen. Denn das resultierende Besoldungsdefizit im Haushaltsnotlageland Saarland schleppt der öffentliche Dienst seit 2011 nach wie vor mit.“

 

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