Arbeitszeit

Blockweise Freistellung oder Blockmodell?

Eine Arbeitnehmerin, der kein Anspruch auf Altersteilzeit zusteht, versuchte ihre Arbeitszeit um 50 Prozent zu reduzieren, indem sie fünf Jahre voll arbeiten und im Anschluss analog zum Blockmodell der Altersteilzeit fünf Jahre freigestellt werden wollte. Einen solchen Anspruch gibt es nach Auffassung des Arbeitsgerichts Dresden nicht (Az.: 10 Ca 23 76/18, Urteil vom 17. April 2019).

Zwar gebe § 8 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Maßstab des Verringerungsverlangens sei jedoch die vereinbarte Arbeitszeit. Nach den tarifvertraglichen Regelungen, die hierdurch in Bezugnahme im Arbeitsvertrag Anwendung finden, hatte die Klägerin eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu leisten. Vereinbart sei demnach eine Wochenarbeitszeit. Hieraus schließt das Arbeitsgericht Dresden, dass die verringerte Arbeitszeit innerhalb einer Arbeitswoche auch abweichend verteilt werden könne, allerdings nicht ­so weit, dass es für einen bestimmten Zeitraum („Freistellungsphase“) eine Nullarbeitszeit gäbe. Dieses Verfahren ist vom dbb Dienstleistungszen­trum Ost ­geführt worden.

 

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