ZfPR Print 3/2015: Aktuelles aus Rechtsprechung und Gesetzgebung

Das am 1. Mai 2015 in Kraft getretene neue Bundesgleichstellungsgesetz, das weitere Schritte hin auf eine tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und von Männern unterstützen soll, stellt Prof. Dr. Kugele in seinem Beitrag vor und erläutert in diesem Zusammenhang die in der Praxis häufig schwierige Abgrenzung zwischen Gleichstellungsbeauftragter einerseits und den Interessenvertretungen der Beschäftigten, Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung, andererseits.

„Vernetzte Mobilarbeit“, unter der sich etwa das Arbeiten auf Dienstreisen oder die Erreichbarkeit der Beschäftigten per Mobiltelefon, E-Mail etc außerhalb der festgelegten Arbeitszeiten verbirgt, ist weit verbreitet und wirft viele Fragen auf. Wann ist ein „Checken“ der E-Mails am Wochenende dienstlich veranlasst und dem Arbeitgeber zuzurechnen? Muss der Arbeitgeber einschreiten, wenn der Arbeitnehmer Mails zu nachtschlafener Zeit bearbeitet? Dr. Christian Schlottfeldt stellt anhand einer Vielzahl von Fallgestaltungen unter anderem die sich aus dem Arbeitszeitgesetz zum Schutz der Arbeitnehmer ergebenden Grenzen, aber auch die verbleibenden Grauzonen dar und gibt schließlich Empfehlungen für Personal- und Betriebsräte, was diese bei der Wahrnehmung ihrer Mitbestimmungsrechte berücksichtigen sollten.

Neben anderen aktuellen Entscheidungen der Rechtsprechung ist der – nicht rechtskräftige – Beschluss des OVG Brandenburg vom 31. Juli 2014 – 62 PV 5.13 – von großem Interesse für die Personalratsarbeit. Denn nicht selten werden dem Personalrat personelle Entscheidungen zur Zustimmung vorgelegt, die der Dienststellenleiter aufgrund eines Auswahlverfahrens getroffen hat, an dem – erfolglos – auch ein Personalratsmitglied als Bewerberin/Bewerber beteiligt war. Das OVG schließt sich der Rechtsprechung des BAG zum Betriebsverfassungsrecht an und weicht nun von der bisher für das Personalvertretungsrecht wohl überwiegend vertretenen Auffassung ab und hält das so involvierte Personalratsmitglied für befangen. Ob das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung ebenso für zutreffend hält wie Dr. Wilhelm Ilbertz in seiner Anmerkung, wird sich in Kürze zeigen.

Instruktive Ausführungen zu dem gesetzlich nicht geregelten Begriff des gebündelt bewerteten Dienstpostens enthält die Anmerkung von Prof. Dr. Timo Hebeler zum Beschluss des VGH Hessen vom 16. Oktober 2014 – 21 A 771/14.PV. Der VGH hatte es mit einer vom „Normalfall“ abweichenden Konstellation zu tun, einer Bündelungsbewertung nach den Besoldungsgruppen A 9 mittlerer Dienst und A 9 mit Amtszulage. Ebenso wie der VGH betont der Autor, es sei unerheblich, wie sich die erfolgte Personalmaßnahme für einen anderen Bewerber darstellen würde, wenn dieser zum Zuge gekommen wäre. Unter die Mitbestimmungstatbestände zu subsumieren sei allein die tatsächlich erfolgte Maßnahme. Wie diese allgemein für richtig gehaltene Wertung mit der in der oben genannten Entscheidung des OVG Brandenburg behandelten Befangenheitsproblematik überein zu bringen ist, bleibt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorbehalten.

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