Nachdem mehrere Landesarbeitsgerichte die Einstufung in die Vergütungstabellen des BAT nur nach dem Alter der Beschäftigten als rechtswidrige Altersdiskriminierung eingestuft haben, hat heute das Bundesarbeitsgericht hierzu eine Entscheidung getroffen. Dieses legte den Fall jedoch dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Letztentscheidung vor. „Der EuGH muss nun eine endgültige Entscheidung herbeiführen, damit die Beschäftigten Rechtsklarheit erlangen und eventuell noch bestehende Ansprüche ausgezahlt werden können“, erläutert Frank Stöhr, 1. Vorsitzender der dbb tarifunion. „Da das AGG auf einer Richtlinie der EU beruht, war die Vorlage durch das BAG an den EuGH notwendig“, so Stöhr weiter: „Diese Rechtsproblematik trifft jedoch auf den TVöD und den TV-L nicht zu. Die Tarifvertragsparteien haben dort das alte Modell der Einstufung nach Alter in ein Erfahrungsstufen-Modell umgewandelt. Beschäftigte werden nun nach ihren Vorkenntnissen bezahlt.“ Hierdurch wurde die in den alten Regelungen angelegte Altersdiskriminierung beendet.
Hintergrund des nunmehr dem EuGH vorgelegten Rechtsstreits war unter anderem die Klage einer Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes. Diese hatte geltend gemacht, dass ihr Vergleichsentgelt bei der Überleitung vom BAT in den TVöD nicht aus der richtigen Entgelt-Stufe des BAT berechnet worden sei. Die Einstufung der Beschäftigten im BAT nur nach dem Alter sei Altersdiskriminierend und mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht vereinbar. Das Landgericht hatte der Klägerin recht gegeben. Daraufhin hatte der beklagte Arbeitgeber das Verfahren vor das Bundesarbeitsgericht gebracht. Dieses hat nun wegen des europarechtlichen Bezugs den EuGH eingeschaltet.