Bei dauerhaftem Arbeitsbedarf:

Anspruch auf unbefristeten Arbeitsvertrag

Eine Arbeitnehmerin wurde in dem Zeitraum vom 1. März 2002 bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung insgesamt aufgrund 25 befristeter Arbeitsverträge immer wieder in derselben Tätigkeit eingestellt. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt (AZ: 4 Sa 268/11) vom 26. Oktober 2012 sei daraus der Schluss zu ziehen, dass der Arbeitgeber einen dauerhaften Personalbedarf habe. Dieser dauerhafte Arbeitsbedarf hätte dann auch durch eine unbefristete Einstellung oder durch unbefristete Einstellungen befriedigt werden können.

Es sei nicht ersichtlich, dass der beklagte Arbeitgeber sich überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt darum bemüht hätte, der klagenden Arbeitnehmerin den Abschluss eines unbefristeten Vertrages anzubieten. Unter diesen Gesichtspunkten sei die Befristung des (zuletzt abgeschlossenen und mit der Klage angegriffenen) Arbeitsvertrages aus den besonderen Umständen des Einzelfalls – trotz Vorliegens eines sachlichen Grundes – wegen rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung der an sich eröffneten rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit gem. § 242 BGB (Treu und Glauben) unwirksam.

Zwar seien die Hürden eines Rechtsmissbrauchs außerordentlich hoch, doch ließen sämtliche Umstände des vorliegenden Einzelfalls, insbesondere die Gesamtdauer und die Anzahl der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber abgeschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge, keine andere Entscheidung zu. Das Urteil, gegen das die Revision zugelassen worden war, ist zwischenzeitlich rechtskräftig, da der beklagte Arbeitgeber darauf verzichtet hat, hiergegen Rechtsmittel einzulegen.

 

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