Fall des Monats

Bereitschaftsdienst als „Beamter vom Dienst“ bei der Bundespolizei: Kein Freizeitausgleich im Verhältnis 1 zu 1?

Das Dienstleistungszentrum Nord führte ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg (Az.: 1A 68/14) um die Frage, inwieweit einem Beamten vom Dienst bei der Bundespolizei für

die geleisteten Bereitschaftszeiten ein Ausgleich zusteht. Der Dienstherr billigte dem klagenden Beamten einen (Freizeit-)Ausgleich von 50 Prozent zu. Dieser Prozentsatz entspreche dem Erfahrungssatz, wonach Bereitschaftsdienst in aktiven Dienst umschlage. Dem schloss sich das Verwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil vom 28. Januar 2015 an.

Die geleisteten Dienste einschließlich des Bereitschaftsdienstes überschritten nicht die europarechtlich vorgegebene Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden. Zwar gehöre die Zeit des Bereitschaftsdienstes zur Arbeitszeit, doch bedeute dies nicht, der Ausgleich hierfür habe zwingend 1 zu 1 zu erfolgen. Bei rechtmäßiger Mehrarbeit könne der Dienstherr mit der oben genannten Begründung den Ausgleich für Bereitschaftszeiten anteilig vornehmen. Die Orientierung an der erfahrungsgemäß tatsächlich anfallenden aktiven Dienstverrichtung sei zulässig.

Die europarechtlichen Arbeitszeitregelungen hierzu hätten ausschließlich arbeitsschutzrechtliche Gesichtspunkte. Über einen Ausgleich für diese Mehrarbeit sei allein der nationale Gesetzgeber zuständig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung ist zugelassen und zwischenzeitlich eingelegt.

 

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