Mutterschutzreform – öffentliche Anhörung im Bundestag

Besserer Schutz für Schwangere und frischgebackene Mütter

„Seit Inkrafttreten des Mutterschutzgesetzes im Jahre 1952 hat sich der rechtliche Schutz von schwangeren und stillenden Müttern kaum verändert. Die Arbeitswelt, in der sich Frauen heutzutage bewegen, hat sich hingegen enorm gewandelt. Es ist höchste Zeit, dass wir das Gesetz entstauben und ins Hier und Jetzt holen“, sagte Helene Wildfeuer, Vorsitzende der dbb bundesfrauenvertretung in Berlin am 19. September 2016 anlässlich einer öffentlichen Anhörung zur Mutterschutzreform im Bundestagsausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Am 28. Juni 2016 hatten der dbb und die dbb bundesfrauenvertretung bereits gegenüber dem zuständigen Bundestagsausschuss Stellung genommen. Durch die Integration der Regelungen der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das Mutterschutzgesetz werde die bisherige Systematik des Gesetzes verändert und der Schutz vereinheitlicht. „Das vorliegende Gesetz fasst die bisherigen Regelungen übersichtlich und praktikabel zusammen. Vor allem, dass künftig auch Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen vom Mutterschutzrecht erfasst werden, erfüllt eine unserer zentralen Forderungen“, betonte Milanie Hengst, Mitglied der Geschäftsführung der dbb bundesfrauenvertretung, am Rande der öffentlichen Anhörung.

Ausschuss für Mutterschutz

Insbesondere die geplante Einführung eines Ausschusses für Mutterschutz nach dem Vorbild der Ausschüsse für Arbeitsschutz geht auf eine zentrale Forderung des dbb und der dbb bundesfrauenvertretung zurück. „Unser Vorschlag für eine bessere Vernetzung mit anderen im Arbeits- und Gesundheitsschutz tätigen Ausschüssen anzustreben, wurde erfreulicherweise berücksichtigt. Wir sind gerne bereit, unsere Kenntnisse und Erfahrungen im Ausschuss für Mutterschutz einzubringen“, so Hengst.

Verlängerung der Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes

Grundsätzlich sei auch die Verlängerung der Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung von acht auf zwölf Wochen zu begrüßen. Nachbesserungsbedarf besteht hier laut Hengst jedoch an zwei Stellen im Gesetzentwurf. „Derzeit ist vorgesehen, die verlängerte Schutzfrist bei der Feststellung einer Behinderung nur auf Antrag zu gewähren. Hier wird vorausgesetzt, dass die Frau, die sich in einem erheblichen psychischen Ausnahmezustand befindet, Kenntnis davon hat, dass sie einen Antrag stellen muss. Hier fordern wir eine automatische Verlängerung der Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen. Darüber hinaus muss dieser Automatismus auch dann greifen, wenn eine drohende Behinderung während der Schwangerschaft diagnostiziert wurde“, so Hengst.

Neben vielen guten Ansätzen im Gesetzentwurf hätte der Gesetzgeber aber auch die Möglichkeit ergreifen können, die Dauer der Schutzfrist für alle betroffenen Frauen gleichermaßen zu verlängern. Auch mit Blick auf die noch ausstehende einheitliche Verlängerung der Dauer auf europäischer Ebene wäre eine allgemeine Verlängerung der Schutzfristen auf 18 Wochen erforderlich. Hengst: „Wir fordern den Gesetzgeber auf, hier noch einmal nachzubessern.“

Im Rahmen der öffentlichen Anhörung im Bundestagsausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hatten ausgewählte Experten die Möglichkeit, im Beisein von interessierten Bürgerinnen und Bürgern zur geplanten Mutterschutzreform Stellung zu nehmen. Zum 1. Januar 2017 soll das neue Mutterschutzrecht in Kraft treten.

 

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