30 Prozent sind angemessen:

Billigkeitserwägungen bei überzahlten Bezügen

Ein Polizeibeamter nahm über einen längeren Zeitraum einen Dienstposten wahr, für den er unter anderem eine Wechselschichtzulage erhielt. Er wurde auf einen anderen Dienstposten versetzt, ohne dass seine Personaldienststelle die Versetzung des Beamten der für Besoldung zuständigen Stelle mitteilte. Obwohl die neue Tätigkeit keine Wechselschicht vorsah, erhielt der Beamte über mehrere Jahre hinweg weiterhin die Wechselschichtzulage.

Die für die Rückforderung zuständige Behörde forderte den rechnerisch richtigen Betrag in ungekürzter Höhe von 2.688 Euro vom Polizeibeamten zurück. Zu Unrecht entschied das Bundesverwaltungsgericht am 26. April 2012 (AZ: 2 C 15.10).

Zwar konnte der Polizeibeamte im vorliegenden Fall den Mangel des Rechtsgrundes hinsichtlich der überzahlten Beträge erkennen, weil er wusste, dass er in dem streitgegenständlichen Zeitraum keine Wechselschicht geleistet hatte. Doch widerspricht der Anspruch auf vollständige Rückzahlung des überzahlten Betrages der Billigkeit. Die rückfordernde Dienststelle hätte bei der Rückforderung Billigkeitsgesichtspunkte berücksichtigen müssen. Aus Gründen der Billigkeit sei in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege. Dies ergebe sich auch unter Gleichheitsgesichtspunkten. Ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt habe, müsse besser stehen, als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu verantworten habe.

Aus den genannten Überlegungen (überwiegende behördliche Verantwortung an der Überzahlung) kam das Bundesverwaltungsgericht zu der Entscheidung, dass ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahltes Betrages im Regelfall angemessen sei (Bundesverwaltungsgericht vom 26.04.2012, AZ: 2 C 15.10).

 

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