Bundesverfassungsgericht konkretisiert Anforderungen an Dienstpostenbündelung

Die Verknüpfung eines Dienstpostens mit mehreren Ämtern, die so genannte Dienstpostenbündelung, ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 entschieden (AZ: 2 BvR1958/13). Der dbb sieht sich mit der am 28. Januar 2016 veröffentlichten Entscheidung in seiner Rechtsauffassung bestätigt.

Die Zuordnung eines Dienstpostens zu mehreren Besoldungsgruppen verstößt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht gegen „Hergebrachte Grundsätze“ im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Voraussetzung für eine Bündelung sei allerdings ein sachlicher Grund, der nach Auffassung des BVerfG insbesondere in der sogenannten . „Massenverwaltung“ angenommen werden kann, wo Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen.

Das BVerfG stellt desweiteren fest, dass es keinen „Hergebrachten Grundsatz“ des Berufsbeamtentums gebe, wonach „mit einem höheren Statusamt (stets) auch eine höhere Funktion verbunden sein muss.“ In die Prüfung einbezogen war dabei § 18 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz, der festlegt, dass eine Funktion bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden sogar allen Ämtern einer Laufbahngruppe, zugeordnet werden kann. Das BVerfG hat dabei eine Bündelung von bis zu drei Ämtern bei Vorliegen von sachlichen Gründen als zulässig angesehen, eine Erstreckung auf alle Ämter einer Laufbahngruppe nur ausnahmsweise unter Vorliegen besonderer Voraussetzungen. Eine laufbahngruppenübergreifende Ämterbündelung ist dagegen in aller Regel unzulässig.

 

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