Bundesverfassungsgericht: Urteil zur Zulässigkeit von Altershöchstgrenzen für die Verbeamtung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer am 28. Mai 2015 veröffentlichten Entscheidung über die Zulässigkeit von Höchstaltersgrenzen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis entschieden und Maßstäbe für die Zulässigkeit von Höchstaltersgrenzen aufgezeigt.

Gegenstand des Verfahrens waren die Verfassungsbeschwerden zweier Lehrkräfte aus Nordrhein-Westfalen (2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12), in denen es um die Frage ging, ob die für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes geltende Altersgrenze für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach dem vollendeten 40. Lebensjahr mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist. Das BVerfG hat dies verneint, weil die Altersgrenze durch Rechtsverordnung festgelegt worden war, die Entscheidung aber durch den Gesetzgeber selbst hätte erfolgen müssen.

Das BVerfG betonte, dass Höchstaltersgrenzen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zunächst einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Leistungsprinzip, Artikel 33 Abs. 2 GG, darstellen. Anderes gilt für „Einsatzberufe“ mit besonderen körperlichen Anforderungen, wie etwa im Polizei- oder Feuerwehrdienst. Der durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährte gleiche Zugang zu allen öffentlichen Ämtern kann nur durch ein gleichrangiges Prinzip, d. h. ebenfalls mit Verfassungsrang, eingeschränkt werden. Einschlägig ist Art. 33 Abs. 5 GG, und hier speziell das Lebenszeit- und Alimentationsprinzip.

Der dbb begrüßt das Urteil, da mit dieser Entscheidung auch über den Lehrerbereich hinaus Klarheit über die grundsätzliche Zulässigkeit von Höchstaltersgrenzen geschaffen wurde, und sieht sich durch die Entscheidung in seiner bereits in der Stellungnahme gegenüber dem Bundesverfassungsgericht vertretenen Auffassung bestätigt: „Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze muss danach eine hinreichende aktive Dienstzeit gewährleistet sein. Die Entscheidung, wo diese Grenze liegt, kann nicht dem Verordnungsgeber überlassen bleiben, vielmehr ist der Gesetzgeber gehalten, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen“, so Hans-Ulrich Benra, stellvertretender dbb Bundesvorsitzender und Fachvorstand Beamtenpolitik.

Im Hinblick auf die nun vielfach anstehenden Fragen hat das BVerfG Grundsätze festgehalten, an denen sich die Festlegung von Altersgrenzen orientieren kann. Danach sind Altersgrenzen in einem Rahmen zulässig, der ein angemessenes und ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen der Lebensdienstzeit und der Ruhestandszeit gewährleistet. Hinzu kommt, dass auch im Ruhestand ein angemessenes Einkommensniveau erreicht sein muss, um die Neutralität und Unabhängigkeit des Beamten zu gewährleisten. Ein Aspekt, der beachtet werden muss, ist, dass der Beamte das Mindestruhegehalt erdienen kann. „Das BVerfG geht hier von einem Zeitrahmen von etwa 19,5 Jahren aus. Da auch noch andere Faktoren zu berücksichtigen sind, etwa weitere bestehende Alterssicherungsansprüche, räumt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber hier aber einen Spielraum ein“, so Benra.

 

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