Mecklenburg-Vorpommern

Corona-Tests: Große Verunsicherung an den Schulen

Der dbb mecklenburg-vorpommern hat am 17. März 2021 aufgrund der beginnenden freiwilligen Corona-Testphase an den Schulen auf eine mögliche Remonstrationspflicht von Beamtinnen und Beamten aufmerksam gemacht.

Dazu dbb Landesvorsitzender Dietmar Knecht: „Bei uns laufen die Telefone heiß, uns wird von einem Wildwuchs an Anweisungen und Pflichten gegenüber den Lehrkräften berichtet, die die Corona-Schnelltests anleiten und beaufsichtigen sollen. Einwände, dass medizinisches Fachwissen fehle, um mögliche Fehler in der Durchführung zu erkennen, werden abgewiesen und auf rechtlich fragwürdige Weise werden Anweisung aufrechterhalten. Durch die chaotische Informationslage an den Schulen möchte ich den Begriff der Remonstration in Erinnerung rufen, weil ich sie als ein probates Mittel ansehe, derartige Anweisungen zu überprüfen“.

Hierunter wird die Pflicht verstanden, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Grundsätzlich tragen alle Beamtinnen und Beamten die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen. Von dieser Verantwortung werden sie freigestellt, wenn sie ihrer Remonstrationspflicht nachkommen und Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen geltend machen.

„Die Beaufsichtigung und Beschulung von Schülerinnen und Schülern halte ich für eine übliche Dienstpflicht. Sollen Lehrkräfte darüber hinaus weitere Aufgaben übernehmen, halte ich die Remonstrationspflicht nicht nur für ein Recht, sondern für eine Pflicht, die bereits dann besteht, wenn die Weisung als möglicherweise rechtswidrig angesehen wird“, so Knecht, „auch das Weisungs- und Direktionsrecht für tarifbeschäftigte Lehrkräfte hat diesbezüglich seine Grenzen. So ist in einigen Ländern das Remonstrationsrecht nicht nur für die Beamtenschaft, sondern auch für den Tarifbereich gültig.“

Die Remonstration verläuft in drei Stufen. Zunächst müssen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer amtlichen Weisung beim unmittelbaren Vorgesetzten erhoben werden. Bleibt dieser bei seiner Anordnung, hat er sich an den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Weisung auch von diesem bestätigt, muss der Betroffene diese ausführen. Die Remonstrationspflicht hat eine Doppelfunktion:  einerseits dient sie der behördeninternen Selbstkontrolle, andererseits dient sie zugleich der haftungs- und disziplinarrechtlichen Entlastung des Betroffenen bei rechtswidrigen Weisungen oder Anordnungen gegen die Menschlichkeit.

 

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