Disziplinarverfügung: Nicht immer zweckmäßig

Ein Polizeibeamter, der in seiner Freizeit im Rahmen einer dienstlich veranlassten Unterbringung an der Hotelbar auffällig laut forderte, eine letzte Runde eingeschenkt zu bekommen, Getränke mit auf das Zimmer nahm, Dekorationsgegenstände des Hotels umstellte und den Nachtportier durch Telefonstreiche ärgerte, beging eine außerdienstliche Pflichtverletzung. Zudem stellte es eine Dienstpflichtverletzung dar, als er als Sporttrainer nicht alle Voraussetzungen bei der Abnahme für die Erfüllung eines Sportabzeichens in Gold bei einem Kandidaten hinreichend geprüft hatte.

Die Ahndung dieser Pflichtverletzung mittels Disziplinarverfügung in Gestalt einer Geldbuße in Höhe von 350 Euro sei jedoch nicht zweckmäßig, so das Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 9. Oktober 2018 (Az. 4 K 7153/18.TR): Es liege zwar eine Pflichtverletzung in dem gezeigten Verhalten vor, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme in diesem Einzelfall sei jedoch nicht angezeigt.

Das außerdienstlich gezeigte Verhalten in der Bar sei zu vernachlässigen, denn grundsätzlich werde von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem anderen Bürger. Um disziplinarrechtlich gewürdigt zu werden, müsste dieses außerdienstliche Fehlverhalten in besonderem Maße achtungs- und vertrauensschädigend gewesen sein. Dies ist in dem gezeigten Verhalten in der Bar nicht gegeben.

Bei der Ausstellung des Sportabzeichens in Gold ohne hinreichende Prüfung der Voraussetzungen liege eine dienstliche Schlechtleistung vor. Hier käme lediglich die Verhängung eines Verweises in Betracht. Auch hiervon ist jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls abzusehen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten spreche gegen die Verhängung einer solchen Maßnahme. Das Verfahren wurde erfolgreich vom dbb Dienstleistungszentrum Süd-West geführt.

 

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