Fall des Monats:

Ernennung zur Regierungsdirektorin: Nichtigkeitserklärung aufgehoben

Das Dienstleistungszentrum Ost führte ein Verfahren um die Rechtmäßigkeit einer Nichtigkeitserklärung eines Ernennungsaktes. Die betroffene Beamtin im vorliegenden Fall wurde vom Leiter einer Justizvollzugsanstalt in Sachsen-Anhalt zur Regierungsdirektorin ernannt. Das zuständige Ministerium verfügte hiernach die Nichtigkeitserklärung dieses Ernennungsaktes. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ernennung in das Amt zur Besoldungsgruppe A 15 läge bei den einzelnen Ministerien.

Nach der Ernennung der Beamtin wurde diese von September 2014 bis Frühjahr 2015 an eine Justizvollzugsanstalt in Niedersachsen mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet, kehrte dann aber in die Justizvollzugsanstalt im Land Sachsen-Anhalt zurück. Hiernach wies das Ministerium den von der Beamtin eingelegten Widerspruch zurück und bestätigte die Nichtigkeitserklärung der vorgenommenen Ernennung. Zu Unrecht, entschied das Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 9. Juni 2016 ( AZ: 5 A 91/15 HAL).

Aufgrund von Delegationsvorschriften im Lande Sachsen-Anhalt liege die Zuständigkeit für die Nichtigkeitserklärung der Ernennung bei der Ernennungsbehörde. Zwar sei im vorliegenden Fall das beklagte Ministerium bei der Abfassung des Bescheides sowohl für die Ernennung als auch für die Nichtigkeitserklärung zuständig gewesen. Diese Zuständigkeit sei aber mit der Versetzung der Beamtin verlorengegangen. Aus diesem Grund konnte das Ministerium als ehemals zuständige Ernennungsbehörde die Nichtigkeit der Ernennung nicht wirksam anordnen. Das Verfahren wurde damit erfolgreich durch das dbb Dienstleistungszentrum Ost geführt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

 

zurück