Bundesrat billigt Gesetz:

Familienpflegezeit und flexibler Eintritt in den Ruhestand für Bundesbeamte

Der Bundesrat hat am 7. Juni 2013 das Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes gebilligt. „Der dbb begrüßt diese Entscheidung ausdrücklich“, sagte der dbb Bundesvorsitzende Klaus Dauderstädt. „Damit werden die Verbesserungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf auch im Besoldungsrecht normiert – das war längst überfällig. Die neuen Möglichkeit für einen flexibleren Ruhestandseintritt sind darüber hinaus ein wichtiger und notwendiger Schritt, um den Personalbedarf im sich verschärfenden Wettbewerb um qualifizierte Nachwuchskräfte zu decken sowie das Wissen von erfahrenen Kolleginnen und Kollegen zu erhalten und weiterzugeben.“

Mit dem Gesetz wird so ein erster Schritt unternommen, den demografischen Veränderungen Rechnung zu tragen. Über die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung hinaus werden gesetzliche Voraussetzungen für die Einführung einer Familienpflegezeit geschaffen. Damit wird das Familienpflegezeitgesetz, das für die Privatwirtschaft und für die Tarifbeschäftigten seit dem 1. Januar 2012 in Kraft ist, im Beamtenbereich wirkungsgleich nachvollzogen.

Zudem wird durch einen neuen Anspruch auf Dienstzeitverlängerung das Hinausschieben des Ruhestandseintritts für diejenigen Beamtinnen und Beamten erleichtert, die Einbußen bei der Versorgung mit einer längeren Lebensarbeitszeit kompensieren. Solche Einbußen können beispielsweise aufgrund familienbedingter Teilzeit, Beurlaubungszeiten oder aufgrund der beabsichtigten neu eingeführten Familienpflegezeit entstehen. Der Anspruch auf den späteren Ruhestandseintritt soll auf höchstens drei Jahre begrenzt sein und nur bestehen, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Außerdem sollen Beamtinnen und Beamte, die ihren Ruhestandseintritt so freiwillig hinausschieben – und bei denen der Höchstruhegehaltssatz bereits erreicht ist – für ihre weitere Dienstzeit einen Bleibezuschlag erhalten, der nicht auf das Ruhegehalt angerechnet wird. Dieser Zuschlag ist als Anreiz für Beamte gedacht, bei denen sich das Verbleiben im Dienst nicht mehr versorgungssteigernd auswirkt.

 

zurück