Bundesverwaltungsgericht entscheidet:

Für „auf Dauer angelegte Wahrnehmung“ eines höherwertigen Amtes ist eine Zulage zu zahlen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 28.04.2011 (Az.: 2 C 30.09; 2 C 27.10; 2 C 48.10) festgestellt, dass einem Beamten, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen wurden, eine Zulage zu zahlen ist, wenn die Aufgabenübertragung des höherwertigen Amtes nicht nur vorübergehend erfolgte, sondern auf Dauer angelegt ist bzw. ein Ende weder feststeht noch absehbar ist.

Zu beachten ist, dass in den o. g. Fällen die Auslegung des einheitlichen Rechtsbegriffes „vorübergehend vertretungsweise“ durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich konkretisiert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hält im Übrigen an den Voraussetzungen des § 46 Absatz 1. S. 1 BBesG a. F. – Übertragung des höherwertigen Amtes, ununterbrochene Wahrnehmung der Aufgaben für mindestens 18 Monate, Vorliegen der haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes – fest.

Damit wird der - vom dbb seit Jahren - gerügten Praxis der Dienstherren begegnet, aus Kostengründen höherwertige Dienstposten auf Dauer nicht im Wege der Beförderung zu besetzen und den Beamten, denen die Tätigkeit konkludent oder ausdrücklich „zeitlich unbeschränkt, endgültig oder auf Dauer übertragen“ wird, nach 18 monatiger ununterbrochener Tätigkeit und Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 46 BBesG, die Zulage mit der Begründung zu verweigern, dass die Übertragung nicht nur vorübergehend erfolgt ist.

Zu beachten ist, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob überhaupt und ggf. wie lange § 46 BBesG a. F. im Bund und den jeweiligen Ländern angewandt bzw. gestrichen oder ersetzt wurde und sämtliche weitere Tatbestandsvoraussetzungen vorlagen.

 

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