Ansprüche geltend machen!

Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein: Arbeitgeber darf Weihnachtsgeld nicht einfach kürzen

In der Mitarbeiterinformation vom 22. November 2022 hat die Geschäftsführung der Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein gGmbH angekündigt, die diesjährige Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) nur zu 30 Prozent auszahlen zu wollen. Das darf sie nicht! Der dbb empfiehlt dringend, die Ansprüche auf die volle Jahressonderzahlung schriftlich geltend zu machen.

Die Mitarbeiterinformation der Arbeitgeberseite hat zu großer Verunsicherung der Beschäftigten und zu Rückfragen bei der komba gewerkschaft geführt. Die finanziell schwierige Lage vieler Beschäftigter scheint der Arbeitgeberseite vollkommen egal zu sein.

Die Ansprüche sind tarifvertraglich gesichert

Eins ist klar: Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung ist tarifvertraglich in § 20 TVöD-K und in § 19 BAT-KF gesichert. Die Arbeitgeberseite darf von tarifvertraglichen Regelungen egal aus welchen Gründen nicht einseitig abweichen – schon gar nicht zuungunsten der Beschäftigten! Darauf hat der dbb die Geschäftsführung des Gemeinschaftsklinikums auch in einem Brief hingewiesen und Rechtsmittel angedroht. Gleichzeitig hat der dbb den Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz, dessen Mitglied das Klinikum ist, über das Vorgehen informiert.

Volle Auszahlung gefordert

Der dbb hat das Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein unmissverständlich aufgefordert, die geltenden tarifvertraglichen Regelungen einzuhalten und mitgteilt, dass er davon ausgeht, dass alle Beschäftigten ihr zustehendes Weihnachtsgeld pünktlich und in der zustehenden Höhe ungekürzt ausgezahlt bekommen.

Hilfe und Rechtsschutz für komba-Mitglieder

Sollten komba-Mitglieder trotzdem mit dem nächsten Gehalt nur eine anteilige Jahressonderzahlung ausgezahlt bekommen, so können sie bei der komba-Geschäftsstelle Rheinland-Pfalz unter info@komba-rp.de ein Musterschreiben zur Geltendmachung anfordern. Bitte nennen Sie dabei ihre Mitglieds-Nummer. Der Anspruch auf das volle Weihnachtsgeld muss innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung des gekürzten Betrags schriftlich geltend gemacht werden. komba-Mitglieder genießen umfassenden Rechtsschutz in dieser Angelegenheit!

Hintergrund

Für die Beschäftigten der Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein gGmbH gilt der TVöD-K über deren Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) Rheinland-Pfalz sowie für einen Teil der Beschäftigten der BAT-KF über einzelvertragliche / arbeitsvertragliche Bezugnahme. An abgeschlossene Tarifverträge für die Beschäftigten sind Arbeitgeber gebunden. Änderungen der tarifvertraglichen Ansprüche können nur gemeinsam mit den Gewerkschaften in Tarifverhandlungen vereinbart werden. Einseitig darf von geltenden Tarifverträgen nicht abgewichen werden.

 

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