Eintritt in die PKV bei Rentenbeginn

Gesetzesänderung stellt Wechsel sicher

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz, „GKV-VEG“) Ende November 2018 zugestimmt. Im Zuge einer Ergänzung wurde auch ein Problem gelöst, auf das dbb und dbb bundesseniorenvertretung hingewiesen hatten.

Zentrale Neuregelungen des GKV-VEG sind die Rückkehr zur paritätischen Beitragsfinanzierung in der Gesetzlichen Krankenversicherung, die Absenkung der Mindestbeiträge für Selbstständige sowie die Abschmelzung der Finanzreserven der gesetzlichen Krankenkassen. Der dbb hatte sich im Rahmen der Verbändebeteiligung aktiv am Verfahren beteiligt und unter anderem eine Stellungnahme abgegeben. Auf Beschluss des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages vom 17. Oktober 2018 ist zudem eine Ergänzung des § 8 Abs. 1 SGB V vorgenommen worden, die eine seit Monaten von dbb und dbb bundeseniorenvertretung kritisierte Problematik löst.

Gemäß einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27. April 2016 können sich Betroffene bei Renteneintritt nicht mehr von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie bereits zuvor versicherungspflichtig gewesen waren, etwa in einem Arbeitsverhältnis. Ein Wechsel in die PKV wäre in diesem Fall nicht mehr möglich gewesen.

„Dies ist besonders dann ärgerlich, wenn genau das seit Jahren geplant war und eigens dafür eine Anwartschaftsversicherung bei der PKV abgeschlossen wurde, in die lange bis sehr lange in gutem Glauben eingezahlt wurde, um den späteren Wechsel in die PKV bezahlbar zu halten“, fasst dbb Seniorenchef Horst Günther Klitzing die Kritik des dbb zusammen und verweist darauf, dass die geleisteten Beiträge zur Anwartschaftsversicherung in diesem Fall beim privaten Krankenversicherer verbleiben würden, ohne, dass dieser eine Gegenleistung erbringen müsste.

Der dbb hatte in den vergangenen Monaten aktiv auf dieses Problem hingewiesen. Mit Erfolg: der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages hat beschlossen, eine Ergänzung des § 8 Abs. 1 SGB V herbeizuführen, in der es heißt: „Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird“.

„Somit ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Renteneintritt sowie der Wechsel in einen PKV-Tarif grundsätzlich wieder möglich, eine entsprechende Anwartschaft wird also nicht mehr wirkungslos“, so Klitzing.

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

 

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