Kampfmittelbeseitigung Ost: Erhöhung der Zulagen zum 1. Januar 2012!

Im November 2010 forderte die dbb tarifunion die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) auf, den Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der im Kampfmittelbeseitigungsdienst beschäftigten Arbeitnehmer (Ost) (TV-Mun-O) an die Regelungen des Tarifgebiets West anzupassen und die Zulagen entsprechend zu erhöhen. Die dbb tarifunion machte deutlich, dass die bei der DPolG organisierten Mitglieder des Kampfmittelbeseitigungsdienstes für die Ungleichbehandlung zwischen Ost und West kein Verständnis mehr haben.

Wir haben darauf hingewiesen, dass der Umgang mit Fundmunition im Tarifgebiet Ost nicht ungefährlicher ist als im Tarifgebiet West und hierbei unter anderem auf Vorfälle in Göttingen und Hottendorf hingewiesen. Die Verhandlungen führten jetzt zum Erfolg!

Der TV-Mun-O bestimmt unter anderem die Höhe der Gefahrenzulagen. Er wurde in den letzten Jahren nicht an die entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen des Tarifgebiets West angepasst.

In den Verhandlungen zur Erhöhung der Zulagen zeigte sich die Arbeitgeberseite zunächst nur bereit, die bestehenden Beträge von derzeit 92,5 Prozent auf 100 Prozent zu erhöhen. Dies jedoch hätte immer noch keinen Gleichklang mit den meisten westlichen Bundesländern bedeutet. Hintergrund hierfür ist, dass in der Vergangenheit lineare Erhöhungen der Gefahrenzulagen im Tarifgebiet West nicht auf den TV-Mun-O übertragen wurden. Erst nach weiteren Gesprächen konnte die dbb tarifunion für Beschäftigte in der Kampfmittelbeseitigung Ost einen kompletten Gleichklang mit den Beträgen des Tarifgebiets West erzielen.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gelten die unten aufgeführten Beträge.

Leiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes nach § 5 Absatz 1: 889,65 Euro

Truppführer nach § 5 Absatz 2 Satz 1: 889,65 Euro

Hilfstruppführer nach § 5 Absatz 2 Satz 1: 787,39 Euro

Weitere Zulage für Trupp-/Hilfstruppführer chem. Kampfmunition.: 102,26 Euro

Luftbildauswerter nach § 5a Absatz 1: 86,92: Euro

Arbeiter 125 und mehr Arbeitsstunden nach § 10 Satz 1:705,58 Euro

Sonderprämie nach § 11 Absatz 1: 567,53 Euro

 

zurück