Fall der Monats

Korrigierende Rückgruppierung: Im Ausnahmefall zulässig

Ein beim TÜV angestellter Diplom-Ingenieur und amtlich anerkannter Sachverständiger erhielt bestandsgeschützt eine bestimmte Bezahlung aus einem Haustarifvertrag. Der Arbeitgeber wendete auf Neueinstellungen im Betrieb einen neu ausgehandelten Tarifvertrag an. Der Arbeitgeber unterbreitete dem Beschäftigten einen Wechselvorschlag unter die Gültigkeit des neuen Tarifvertrages mit Aussicht auf höhere Vergütung – widerrief diesen jedoch vier Monate später.

Der Diplom-Ingenieur hatte sich schriftlich mit einer Änderung seines Arbeitsvertrages unter Anwendung des neuen Tarifvertrages, der ihm zudem eine Vergütung circa 600 Euro monatlich mehr als nach herkömmlicher Rechtslage gewährte, einverstanden erklärt.  Vier Monate, nachdem er die neue und für ihn günstigere Bezahlung erhalten hatte, widerrief der Arbeitgeber unter Hinweis auf einen Irrtum hinsichtlich der Eingruppierung des Klägers das zugesagte Eingruppierungsgehalt. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Arbeitsgericht Regensburg, Az.: 1 Ca 362/16, blieb unter dem 4. Oktober 2016 erfolglos.

Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, dass eine bestimmte Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag nicht genannt worden war. Vielmehr handelte es sich um eine sogenannte Blankettverweisung auf den jeweiligen Tarifvertrag. Eine gegebenenfalls übertarifliche Zusage eines bestimmten Entgelts beziehungsweise einer bestimmten Eingruppierungsstufe war damit nicht verbunden. Die Tatbestandsmerkmale dieser höheren Vergütungsgruppe waren nicht alle erfüllt, weshalb eine Eingruppierung in diese Stufe nicht möglich war. Die korrigierende Rückgruppierung sei im Ausnahmefall zulässig. Durchgreifende Erwägungen des Vertrauensschutzes stehen dem Kläger vorliegend nicht zur Seite. Ein Vertrauensschutz könne schon wegen der kurzen Zeit zwischen erster Zahlung aus der irrtümlich angenommenen Vergütungsgruppe und dem Erkennen des Irrtums nicht hergeleitet werden, weil sich der Zeitraum auf lediglich vier Monate belief. Dies reiche nicht aus, um einen bestandsschützenden Vertrauensschutz aufzubauen. Aus diesem Grund war die Klage abzuweisen. Das Verfahren wurde für das Einzelmitglied im Dienstleistungszentrum Süd geführt.

 

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