Rentenbeiträge von Beamten: Verbesserte Erstattung

Aktuelle Veränderungen im Rentenrecht ermöglichen es Beamtinnen und Beamten, freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlte Beiträge zurückzufordern, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen. Der Vorsitzende der dbb bundesseniorenvertretung Wolfgang Speck lobt das neu geschaffene Sondererstattungsrecht.

„Dass für die Betroffenen adäquate gesetzliche Lösungen erreicht werden konnten, zeigt, dass es zum Erfolg führen kann, einen langen Atem zu haben und in seinem Bestreben nicht nachzugeben,“ sagte Speck am 13. November 2017

Nicht wenige Beamtinnen und Beamte hatten vor dem 1. Juli 2014 von einer Möglichkeit Gebrauch gemacht, die das damalige Rentenrecht bot: Hatten sie vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder erzogen, konnten sie neben einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von sechs Monaten in der Beamtenversorgung auch eine rentenrechtliche Kindererziehungszeit von einem Jahr geltend machen. Um die für einen Altersrentenanspruch notwendige rentenrechtliche Wartezeit von fünf Jahren zu erreichen, waren je nach Anzahl der Kinder weitere Versicherungszeiten nötig. Eine Möglichkeit, diese Zeiten aufzufüllen, war die Zahlung von freiwilligen Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung.

Im Jahr 2014 änderte der Gesetzgeber mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz die Rechtslage. Beamtinnen und Beamte sind seitdem von der gleichzeitigen Anrechnung rentenrechtlicher Zeiten der Kindererziehung und solchen in der Beamtenversorgung ausgeschlossen. Wurde zu diesem Zeitpunkt bereits eine Rente bezogen, änderte sich für die Betroffenen nichts. Allerdings wurden bei allen anderen die Kindererziehungszeiten aus dem Rentenkonto gelöscht. Das konnte zur Folge haben, dass die Wartezeit für die Rente nicht mehr erfüllt war. In diesen Fällen kann man sich die geleisteten freiwilligen Beiträge erstatten lassen, allerdings nur zur Hälfte.

Der dbb hatte sich bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum RV-Leistungsverbesserungsgesetz für Übergangs- beziehungsweise Bestandsschutzregelungen für Betroffene der genannten Problematik stark gemacht. Wörtlich hieß es in der Stellungnahme des dbb gegenüber dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages: „Sollte die geplante Regelung eingeführt werden, muss Bestandsschutz zum Beispiel bei bereits erfolgendem Renten-bezug und bereits geklärten Versicherungskonten, insbesondere auch nach freiwilliger Beitragszahlung, garantiert sein. Anderenfalls muss sicher­gestellt werden, dass in Hinsicht auf die geltende Rechtslage gezahlte freiwillige Beiträge in voller Höhe zurückerstattet werden, wenn die allgemeine Wartezeit wegen der wegfallenden Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nicht (mehr) erfüllt wird. Insoweit sollten jedenfalls entsprechende Übergangsregelungen getroffen werden.“

Der Gesetzgeber war dieser – auch in zahlreichen Gesprächen mit verantwortlichen Fachpolitikern erhobenen – Forderung des dbb im Jahr 2014 noch nicht gefolgt. Im vergangenen Jahr ist das Ansinnen des dbb vom Gesetzgeber aber doch noch aufgegriffen worden.

Durch die neu geschaffene Vorschrift wird ein eigenes Sondererstattungsrecht für gezahlte freiwillige Beiträge geschaffen. Eröffnet wird diese Erstattungsmöglichkeit Personen (in der Regel Beamtinnen und Beamten), denen in der Zeit vom 22. Juli 2009 bis 30. Juni 2014 Kindererziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder mit Bescheid vorgemerkt wurden, die nach der ab 1. Juli 2014 geltenden Rechtslage jedoch nicht mehr zu berücksichtigen sind. Die freiwilligen Beiträge werden in voller Höhe erstattet, wenn aufgrund der nicht mehr zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht oder nicht mehr erfüllt ist.

Im Falle einer vor Inkrafttreten dieser Vorschrift erfolgten hälftigen Erstattung von entsprechenden freiwilligen Beiträgen wird nachträglich auf Antrag noch die andere Hälfte der freiwilligen Beiträge erstattet.

 

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