Rentenversicherung-Leistungsverbesserungsgesetz gebilligt

Bundestag und Bundesrat haben das RV-Leistungsverbesserungsgesetz gebilligt. Es kann damit wie geplant zum 1. Juli 2014 in Kraft treten. Wesentliche Kernpunkte des Gesetzes sind die abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren nach 45 Beitragsjahren, die „Mütterrente“, Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten sowie die Anpassung der jährlichen Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe an die demografische Entwicklung (Anhebung des Reha-Deckels).

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die ab dem 1. Juli 2014 die Voraussetzungen für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllen, sind nicht verpflichtet, diese auch in Anspruch zu nehmen. Sie können – allerdings vorbehaltlich tarifvertraglicher oder anderer arbeitsrechtlicher Einschränkungen – weiterarbeiten. Eine tarifliche Einschränkung ist die automatische Beendigung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen. Hinzuweisen ist darauf, dass die Rente ab 63 nicht der Regelaltersrente gleichsteht, deren Erreichen (gegenwärtig für den Jahrgang 1949 mit 65 Jahren und drei Monaten) ausdrücklich die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung bedeutet. Insoweit Beschäftigte ab dem 1. Juli 2014 mit 45 Versicherungsjahren die weiteren Voraussetzungen der Rente ab 63 erfüllen und diese auch beantragen, wäre das Arbeitsverhältnis daher nicht automatisch am Ende des Monats der Zustellung des Rentenbescheids beendet. Vielmehr sollten sich diese Beschäftigten mit dem Arbeitgeber absprechen und gegenseitiges Einvernehmen herstellen. Ein einmal gestellter Rentenantrag kann zurückgenommen werden, solange über die beantragte Rente noch kein bindender Rentenbescheid erteilt worden ist. Bindend ist ein Rentenbescheid dann, wenn er – zum Beispiel wegen Ablauf der Widerspruchsfrist – nicht mehr angefochten werden kann.

Zusatzversorgung

Nach den Tarifverträgen über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ist der Anspruch auf die Zusatzversorgung nach dem Punktemodell gekoppelt an den Anspruch auf die gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente beziehungsweise wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Die besondere Rente mit 63 nach 45 Jahren Wartezeiterfüllung stellt einen solchen Anspruch auf Vollrente wegen Alters dar. Da dieser Rentenanspruch mit 63 nach 45 Jahren Wartezeiterfüllung ungekürzt besteht, unterbleibt auch bei der Zusatzversorgung in diesem Fall eine etwaige Kürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Der Betriebsrentenanspruch besteht also ungekürzt in Höhe der bis zum Renteneintritt erworbenen Versorgungspunkte. Die Betriebsrente ist über den Arbeitgeber, bei dem zuletzt das zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnis bestanden hat, bei der Zusatzversorgungseinrichtung geltend zu machen. Als Nachweis ist der Rentenbescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung einzureichen. Der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung tritt am Ersten des Monats ein, an dem auch der Anspruch auf Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.

Ausführliche Informationen zu allen Aspekten des „Rentenpakets“ finden Sie in den unten genannten Dokumenten.

 

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