Tarifverhandlungen zur Änderung des TV-Entgeltumwandlung VKA ohne Ergebnis

Trotz intensiver Verhandlungen sind die Tarifverhandlungen der Gewerkschaften dbb tarifunion und ver.di und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) am 11. Mai 2011 über eine Änderung des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Eumw/VKA) zunächst ohne Ergebnis geblieben. Anlass der Verhandlungen ist ein Urteil des Europäischen Gerichthofs, wonach die im Tarifvertrag vorgeschriebene Durchführung der Entgeltumwandlung bei den öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtungen bzw. den Unternehmen der Sparkassen- Finanzgruppe oder den Kommunalversicherern als Verstoß gegen Europäisches Wettbewerbsrecht gewertet worden war. Ab einer bestimmten Beschäftigtenzahl -der Schwellenwert für die Jahre 2006, 2007 lag bei mehr als 2.402 Beschäftigten - müssen nach der gerichtlichen Entscheidung entsprechende Rahmenverträge der Arbeitgeber mit den Versorgungsunternehmen im Wege eines Vergabeverfahrens ausgeschrieben werden.

Die Tarifvertragsparteien waren sich zunächst darüber einig, dass unmittelbare Schlussfolgerungen nur für die Fälle gezogen werden sollen, die aufgrund der Größe und dem damit verbundenen finanziellen Volumen den Vorgaben der europäischen Ausschreibung unterfallen. Alle anderen Verträge sollen unberührt bleiben.

Eine Einigung der Tarifvertragsparteien scheiterte daran, dass die Arbeitgeberseite sich nicht in der Lage sah, bestimmte Kriterien für die Fälle, in denen eine Ausschreibung vorzunehmen ist, in den Tarifvertrag aufzunehmen. Diese Kriterien sind beispielsweise der Verzicht auf eine Gesundheitsprüfung sowie die Verwendung von Unisextarifen. Stattdessen wurde von der Arbeitgeberseite lediglich angeboten, über solche Kriterien zukünftig zu verhandeln. Damit konnten sich die Gewerkschaften jedoch nicht zufrieden geben. Im Interesse der Beschäftigten an einer soliden zusätzlichen Alterssicherung im Wege der Entgeltumwandlung, die die eingezahlten Beiträge möglichst ungeschmälert zum Aufbau einer Versorgung nutzt, war die Festlegung von bestimmten Ausschreibungskriterien im Tarifvertrag nicht verzichtbar. Diesen Weg hatte der Europäische Gerichtshof in dem genannten Urteil auch ausdrücklich aufgezeigt. Leider waren die Vertreter der VKA momentan nicht bereit, der Aufnahme der Kriterien in den Tarifvertrag zuzustimmen.

Die Beteiligten waren sich aber darüber einig, dass die aufgrund der bisherigen tarifvertraglichen Regelung abgeschlossenen individuellen Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung wirksam bleiben.

 

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