Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes muss erhalten bleiben

Der dbb Bundeshauptvorstand ist mit einem Beschluss Tendenzen zur Abschaffung der Zulage für die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes bei „auf Dauer angelegter Wahrnehmung“ gemäß § 46 BbesG a. F. entgegengetreten:

„Artikel 33 Absatz 2 GG legt fest, dass Ämter nach Maßgabe der besten fachlichen Qualifikation und unter strenger Beachtung des Leistungsgrundsatzes zu besetzen sind. Deshalb ist die Beförderung in das Statusamt das richtige Instrument zur Anerkennung besonderer Leistungen wie die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes. Die Vakanzvertretung mit Zulagengewährung ist daher die Ausnahme von der Regel (Beförderung in das Statusamt).

Der dbb begrüßt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2011 zur Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes und die Beendigung der Umgehung der Anspruchsgrundlagen des § 46 BBesG a. F. in Fällen einer auf Dauer angelegten Vakanzvertretung ohne Übertragung des Statusamtes.

Die Abschaffung von § 46 BBesG a. F. bzw. vergleichbarer Normen in den Bundesländern als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird vom dbb auf das Schärfste kritisiert. Der dbb tritt dieser Verfahrensweise, die gegen den Leistungsgrundsatz und damit gegen Artikel 33 Absatz 2 GG verstößt, entgegen.

Der dbb erwartet vielmehr, dass Neuregelungen von mit § 46 BBesG a. F. vergleichbaren Normen die Gewährung einer Zulage für die vertretungsweise Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes bereits nach 6 Monaten vorsehen.“

 

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