Wahrung von Ansprüchen

Zusatzurlaub für nächtlichen Bereitschaftsdienst

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in der letzten Zeit in verschiedenen Verfahren mit einem eventuell bestehenden Anspruch auf Zusatzurlaub für nächtlichen Bereitschaftsdienst befasst. Während in einem Urteil vom 15. Juli 2009 (Az.: 5 AZR 867/08), in dem es um den BAT-Kirchliche Fassung ging, ein Anspruch bejaht wurde, hat das BAG in zwei weiteren Verfahren am 13. August 2010 (Az.: 5 AZR 519/09 und 5 AZR 520/09) den beteiligten Parteien den Abschluss eines Vergleichs empfohlen. In den letztgenannten Verfahren ging es um die Regelung des § 27 Abs. 3.1 TVöD-K, also tarifvertragliche Regelungen.

Vorsorglich und zur Wahrung eventueller Ansprüche empfiehlt die dbb tarifunion Beschäftigten, die die Voraussetzungen erfüllen, gegenüber ihrem Arbeitgeber Zusatzurlaub für nächtlichen Bereitschaftsdienst geltend zu machen. Ein Musterschreiben ist diesem Rundschreiben beigefügt.

Die Ansprüche können wegen des Fehlens einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung im TV-L oder TVöD nach unserer Auffassung auf § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gestützt werden. Danach hat der Arbeitgeber – sofern keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen – dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag zu gewähren. Gemäß § 2 Abs. 3 ArbZG ist Nachtzeit die Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr. Nachtarbeitnehmer sind Beschäftigte, die auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten (§ 2 Abs. 5 ArbZG). Nach verschiedenen Urteilen des BAG sind Bereitschaftsdienste voll zur Arbeitszeit zu zählen.

Der TV-L und der TVöD (BT-K und BT-B) sehen für in der Nacht geleistete Bereitschaftsdienste keinen ausdrücklichen Ausgleich vor. Ausgleich gibt es nur für Nachtarbeit innerhalb der Regelarbeitszeit oder für die Leistung von Wechselschicht. Bereitschaftsdienste liegen jedoch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit und werden zusätzlich geleistet. Damit bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG.

Der BAT-Kirchliche Fassung stellt keinen Tarifvertrag dar. Er wird nur über den Arbeitsvertrag als allgemeine Geschäftsbedingung in das Arbeitsverhältnis einbezogen. Aus diesem Grund hat das BAG geurteilt (Az.: 5 AZR 867/08), dass der betroffene Arbeitnehmer für in der Nacht geleistete Bereitschaftsdienste einen Ausgleich nach dem ArbZG erhalten muss. Dabei wurde § 6 Abs. 5 ArbZG direkt angewendet. Doch ist dieses Urteil nicht unmittelbar auf die Lage von Beschäftigten zu übertragen, die unter die Tarifverträge TVöD oder TV-L fallen.

Der TVöD und der TV-L sehen als Tarifverträge ebenfalls keine direkten Ausgleichsregelungen für nächtliche Bereitschaftsdienste vor. Hier hat das BAG jedoch kein Urteil gefällt und einen Anspruch bejaht, sondern den Parteien in zwei Verfahren (Az.: 5 AZR 519/09 und 5 AZR 520/09) zu einem Vergleich geraten. Obwohl damit bisher keine höchstrichterliche Entscheidung durch das BAG zu diesem Sachverhalt vorliegt, ist schon aus der Empfehlung des BAG zu einem Vergleich ersichtlich, dass es den Anspruch nicht von vornherein für unwahrscheinlich hält.

Mehrere kommunale Arbeitgeberverbände raten mittlerweile ihren Mitgliedern, entsprechende Anträge vorerst entgegenzunehmen und auf die laufenden Rechtsstreite zu verweisen. Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände will sich in ihren Gremiensitzungen im Oktober 2010 mit der Frage befassen.

Die dbb tarifunion empfiehlt deshalb ihren betroffenen Mitgliedern, mit dem beigefügten Musterschreiben eventuell bestehende Ansprüche rechtswahrend geltend zu machen.

 

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