• Anhörung zum Postpersonalrechtsgesetz

Anhörung zum Postpersonalrechtsgesetz: dbb und DPVKOM erreichen Verbesserungen

Bei der Anhörung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost, die am 23. Februar 2015 im Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages in Berlin stattgefunden hat, konnten der stellvertretende dbb Bundesvorsitzende Hans-Ulrich Benra und der Bundesvorsitzende der DPVKOM Volker Geyer noch eine Reihe von Verbesserungen erreichen. Sie betreffen den unterwertigen Einsatz und die Zuweisung für die betroffenen Beamtinnen und Beamten der Postnachfolgeunternehmen.

„Anders als in der ersten Fassung des Gesetzentwurfs sind Zuweisungen nicht mehr unbefristet möglich, Widerspruch und Anfechtungsklage haben wieder aufschiebende Wirkung. Ein unterwertiger Einsatz von Beamten ohne deren Zustimmung ist nunmehr an eine klare zeitliche Begrenzung gebunden“, erklärte dbb Vize Hans-Ulrich Benra. Kernproblem bleibe aber die künftig kaum noch eingrenzbare Ausweitung der Dienstherrenbefugnisse durch die deutliche Erweiterung der Beleihungsmöglichkeiten über die im Postumwandlungsgesetz genannten drei Aktiengesellschaften Deutsche Post, Deutsche Postbank und Deutsche Telekom hinaus, die im Wege einer reinen Verordnungsermächtigung erfolgen soll.

DPVKOM-Chef Volker Geyer kritisierte in diesem Zusammenhang erneut die geplante Übertragung von Dienstherreneigenschaften auf andere Unternehmen als Post, Postbank und Telekom. Eine Übertragung von Dienstherrenbefugnissen auf x-beliebige Unternehmen könne auf keinen Fall im Wege einer einfachgesetzlichen Rechtsverordnung erfolgen. „Artikel 143b des Grundgesetzes beinhaltet, dass der Bund seine Dienstherrneigenschaft nur an die drei Nachfolgeunternehmen Post, Postbank und Telekom verleihen kann. Diese Festlegung muss erhalten bleiben“, forderte der DPVKOM-Bundesvorsitzende. „Für mich ist es nur schwer vorstellbar, dass ein etwaiges Nachfolgeunternehmen von Post, Postbank oder Telekom die Übernahme der Beamten rechtssicher umsetzen kann.“

Benra und Geyer kritisierten zudem, dass eine letztlich grenzenlose Beleihungsmöglichkeit mit der Sondernorm im Grundgesetz, Art. 143 b, nicht vereinbar sei. Die Vorschrift sei 1994 im Zuge der Postreform II in das Grundgesetz aufgenommen worden. Damals sei unstrittig gewesen, dass die personalrechtliche Verantwortung des Bundes bei einem Übergang von einer hoheitlichen Stelle zu einem privaten Unternehmen gesichert werden müsse. Aber auch losgelöst von den Verfassungsvorbehalten bedeute der Gesetzentwurf einen „Dammbruch“ hinsichtlich der dienstrechtlichen Zuordnung der Beamtinnen und Beamten der Postnachfolgeunternehmen: „Hierdurch wird der Weg für weitere Ausgliederungen geebnet“, so Benra.

Bei den Postnachfolgeunternehmen (PNU) der Deutschen Bundespost sind derzeit noch rund 100.000 Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte beschäftigt. Der Bund trägt für sie als Dienstherr die Verantwortung. Die eigentliche Weiterbeschäftigungs- und Kostentragungspflicht obliegt dagegen den Postnachfolgeunternehmen, die im Wege der Beleihung ermächtigt sind, die Rechte und Pflichten des Dienstherrn Bund gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten wahrzunehmen.

 

 

zurück

Aktiv im Ruhestand

  • dbb Seniorenmagazin
    "Aktiv im Ruhestand" informiert alle Kolleginnen und Kollegen der Generation 65 plus im dbb.