Fall des Monats
Polizeibeamte in Uniform: Keine Tattoos am Unterarm
Der vom Dienstleistungszentrum Süd vertretene Polizeibeamte beantragte bei seinem Dienstherrn die Genehmigung zur Anbringung einer Tätowierung auf einem seiner Unterarme. Seine Argumentation, Tattoos seien seit Längerem gesellschaftlich akzeptiert und müssten deshalb auch bei Polizisten an sichtbaren Körperstellen toleriert werden, blieb ohne Erfolg.
Der Dienstherr lehnte dies ab, weil die Hautfläche am Unterarm im sichtbaren Bereich liege, jedenfalls beim Tragen der Uniform mit kurzem Hemd. Hiergegen wandte sich der betroffene Beamte. Er verwies auf sein Persönlichkeitsrecht und erläuterte den geschichtlichen Hergang von Tattoos bis hin zum gesellschaftlichen Wandel in der Gegenwart. Er vertrat die Auffassung, dass Tattoos gesellschaftlich akzeptiert sind und dementsprechend auch häufig vorkommen. Daher müssten sie auch im Polizeibereich selbst im sichtbaren Körperbereich zu tolerieren sein.
Dieser Ansicht konnte das Verwaltungsgericht Ansbach nicht nähertreten. Es wies die Klage mit Urteil vom 25. August 2016 zurück. Im Wesentlichen mit der Begründung, Rechtsgrundlage für die Untersagung von Tattoos im sichtbaren Bereich sei die Pflicht des Beamten Dienstkleidung zu tragen. Dienstliche Handlungen von uniformierten Polizeibeamten werden als Handlung des Staates wahrgenommen und sollen den durch Uniform vermittelten Ausdruck der Neutralität wahren. Dies gehe dann verloren, wenn die Individualität des handelnden Beamten übermäßig hervortritt. Aus diesem Grund war die Versagung der Genehmigung der Anbringung eines Tattoos im sichtbaren Bereich für den Polizeibeamten rechtmäßig (Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 25. August 2016, Az.: AN 1 K 15.01449).