Mecklenburg-Vorpommern
Besoldung und Versorgung: Kritik am Gesetzentwurf
Der dbb mecklenburg-vorpommern hält die geplante Anpassung von Besoldung und Versorgung für zu niedrig. Das Ziel, eine moderne und leistungsfähige Verwaltung weiterzuentwickeln und das Land sowie die Kommunen als attraktive Dienstherrn zu stärken, werde damit nicht erreicht, erklärte dbb Landeschef Dietmar Knecht.
Der vorgelegte Gesetzentwurf verfolge die vom dbb m-v grundsätzlich begrüßte Absicht, die Besoldung und Versorgung entsprechend des Tarifabschlusses mit der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) zeit- und systemgerecht zu erhöhen. Von der linearen Erhöhung der Besoldung um 2,8 Prozent zum 1. Dezember 2022 sollen erstmalig auch die Stellenzulagen erfasst werden. Ebenfalls werde das Ende des 0,2-prozentigen Abzugs für die Versorgung begrüßt. Darüber hinaus sollen die Bezüge der Anwärterinnen und Anwärter zum 1. Dezember 2022 um 50 Euro erhöht werden.
Die Anpassung entspreche damit zwar der des Tarifabschlusses der Länder, werde aber den tatsächlichen und finanziellen Verhältnissen aufgrund der aktuell dauerhaften Inflationsrate von 7,5 Prozent – die zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses noch nicht absehbar waren – nicht im Entferntesten gerecht, bemängelte der dbb m-v am 24. August 2022. Eine schnellstmögliche Berücksichtigung der veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sei unabdingbar. Der dbb m-v erwarte, dass jedwede Art von Sonder- oder Ausgleichzahlung, die der Bund künftig zur Abmilderung der persönlichen Ausgaben wegen der wirtschaftlichen Krise zur Auszahlung bringt, auf den im Gesetz genannten Personenkreis ausgedehnt wird. Insgesamt genüge der Gesetzentwurf dem in der Koalitionsvereinbarung formulierten Ziel „Das Land Mecklenburg-Vorpommern muss im Ländervergleich bei der Besoldung seiner Beamtinnen und Beamten wettbewerbsfähig bleiben“ nicht.
„Bereits seit geraumer Zeit hält die Besoldung und Versorgung in Mecklenburg-Vorpommern im Bereich der nord- und ostdeutschen Länder und erst recht im bundesweiten Ranking einem Vergleich nicht stand“, so dbb Landeschef Knecht. „Eine Vielzahl unbesetzter Stellen, beispielsweise bei der Polizei, sind auch damit begründet. So sind im Jahr 2020 etwa 70 Millionen Euro eingeplante Personalausgaben nicht ausgegeben worden, dies entspricht mehr als 1.000 nicht besetzten Stellen.“
Auch an den weiteren besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften gibt es Kritik: Die rückwirkende Gewährung von Erhöhungsbeträgen für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30.11.2022 an Beamtinnen und Beamte, denen ein Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind zustand beziehungsweise zusteht, sei zwar grundsätzlich zu begrüßen, belege jedoch auch, dass die vom Land Mecklenburg-Vorpommern gewählte Einfügung eines § 29a LBesG M-V zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbesserungsbedürftig ist. Die Nachgewährung zeige eindeutig auf, dass trotz der Einführung einer gesetzlichen Regelung der Gesetzgeber weiterhin seiner aus der Verfassung bestehenden Verpflichtung zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in erheblichen Maß und einem erheblichen Zeitraum im Bereich der unteren Besoldungsgruppen (bis zur BesGr. A 8) nicht nachgekommen ist. Dies werde durch die vorgesehenen monatlichen Erhöhungsbeträge von 0,16 Euro bis zu 196,55 Euro eindrucksvoll belegt. „Gerade Beamtinnen und Beamte der unteren Besoldungsgruppen sind in besonderem Maße darauf angewiesen, dass ihr Dienstherr sie verfassungsgemäß besoldet und sie auch darauf vertrauen können“, betonte dazu der Vorsitzende der dbb m-v Dienstrechtskommission Thomas Krupp.
Das Land sei dringend aufgefordert, besoldungsrechtlich eine verfassungskonforme Regelung zu treffen, die zukünftig die Gewährung einer zu geringen Alimentation ausschließt und dementsprechend Nachzahlungen obsolet macht. Zudem erscheine es nicht sachgerecht, die Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Mindestalimentation ausschließlich über die „Anhebung“ des Familienzuschlags der Stufe 3 sicherzustellen, da dadurch diesem Besoldungsbestandteil eine im Vergleich zur Grundbesoldung und dem Familienzuschlag der Stufe 1 und 2 zu starke Gewichtung zukommt. Der dbb m-v halte es für unabdingbar, die Grundbesoldung in Gänze anzuheben, um der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in zutreffender Weise zu genügen. Zugleich sei eine Anhebung der Eingangsbesoldung gerade im Bereich der unteren Gruppen beziehungsweise die Streichung dieser Besoldungsgruppen mindestens bis zur Besoldungsgruppe A 6 notwendig, um den öffentlichen Dienst attraktiver für Nachwuchskräfte zu gestalten und das dort noch vorhandene Bestandspersonal zu motivieren.
Der dbb m-v erneuerte zudem seine Forderung, dass Betroffene nicht erst nach erfolgter Antragstellung amtsangemessen alimentiert werden, sondern - auch aus Fürsorgegründen - von Amts wegen.
Bereits jetzt verweist der dbb Landesbund außerdem auf den im September 2022 zu erwartenden 14. Existenzminimumbericht, der prognostisch die Höhe des von der Einkommenssteuer freizustellenden Existenzminimums für Erwachsene und Kinder beinhalten und Auswirkungen auch auf die Besoldung haben wird.
Der dbb m-v sprach sich abschließend aufgrund veränderter realer Lebenssituationen dafür aus, die Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1 i.V.m. § 6 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung auf 30.000 Euro zu erhöhen. Werden die Einkünfte von derzeit 20.000 Euro überschritten, entfalle nicht nur der Beihilfeanspruch, sondern auch der beihilfeorientierte Tarif der jeweiligen privaten Krankenversicherung (PKV). Dabei sei zu beachten, dass ein neuer (Basis-)Vertrag in der PKV mit einer Prämiengestaltung, die den derzeitigen Gesundheitszustand berücksichtigt, notwendig wird. Dies führe insbesondere in Familien von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern zu kaum überschaubaren finanziellen Belastungen.