VBL leistet seit Jahresbeginn 2005
BGH bekräftigt Gleichbehandlungsgebot von Ehen und eingetragenen Lebensgemeinschaften in der Zusatzversorgung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 7. Juli 2010 die Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften in der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung der VBL als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG bezeichnet.
Tatsächlich sieht die Satzung der VBL bislang noch keine Leistungen an hinterbliebene Lebenspartner vor - allerdings nur, weil im Tarifvertrag ATV/ATV-K eine entsprechende Regelung fehlt und die Satzungen der Zusatzversorgungskassen im Leistungsrecht nicht vom Tarifvertrag abweichen sollen. Die VBL ist aber bis zur Einigung der Tarifvertragsparteien ermächtigt, hinterbliebene eingetragene Lebenspartner wie Witwen und Witwer zu behandeln. Entsprechende Leistungen werden nach Angaben der VBL ab dem 1. Januar 2005 gezahlt.