• Beteiligungsgespräch zum Bundesbeamtengesetz und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften beim Bundesministerium des Innern

Bund: Änderungen für polizeidienstunfähige Beamte

Am 1. September 2014 hat der dbb Fachvorstand Beamtenpolitik und stellvertretende Vorsitzende Hans-Ulrich Benra ein Beteiligungsgespräch zum Bundesbeamtengesetz und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften beim Bundesministerium des Innern wahrgenommen. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem Änderungen für Beamte insbesondere aus dem Vollzugsbereich der Bundespolizei vor. Werden diese polizeidienstunfähig, können sie – den Erwerb der entsprechenden Befähigung vorausgesetzt – in eine andere Laufbahn versetzt werden, allerdings gegebenenfalls auch in das Eingangsamt. Nachteile bei der Besoldung und Versorgung sollen aber durch Weitergewährung des bisherigen Grundgehalts sowie einer sich jährlich um 20 Prozent abbauenden Ausgleichszulage abgemildert werden.

Die Regelung war laut des Bundesinnenministeriums notwendig geworden, um eine Versetzung in den Ruhestand ehemaliger Polizeivollzugsbeamter wegen fehlender Beförderungsplanstellen im nichttechnischen Verwaltungsbereich zu vermeiden. Der dbb hatte bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme zum ersten Stand des Gesetzentwurfes die mit einer Versetzung in das Eingangsamt verbundenen Konsequenzen für die betroffenen Beamten kritisiert. „Da diese nach dem Laufbahnwechsel in den meisten Fällen bei Behörden der Bundespolizei eingesetzt werden, könne nach außen der Eindruck einer disziplinarrechtlichen Zurückstufung entstehen“, sagte Benra. Vor diesem Hintergrund sollten diese Beamten entsprechend der derzeitigen Verfahrensweise ihre jeweilige Planstelle mitnehmen. Auch Beförderungen sollten weiterhin auf Planstellen des für Vollzugsbeamtinnen und -beamte zur Verfügung stehenden Stellenhaushalts vorgenommen werden, so die Forderung des dbb. Positiv äußerte sich der dbb zu der während des Beteiligungsverfahrens aufgenommenen Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a.D.“ geführt werden darf. Damit sei einem Teil der Forderungen des dbb entsprochen worden.

Neuerungen auch bei Personalverwaltung und Erholungsurlaub

Der Gesetzentwurf sieht weiterhin vor, dass Aufgaben der Personalverwaltung künftig ganz oder teilweise auf eine andere Stelle des Bundes übertragen und damit auch die dafür erforderlichen Personalaktendaten übermittelt werden können. Der dbb kritisierte in diesem Zusammenhang die Einrichtung von Dienstleistungszentren, da dienstortfern Verwaltungsdienstleistungen ausschließlich mit dem Ziel vorgenommen werden, Einsparungen zu generieren. Wie bei der Übertragung der Beihilfebearbeitung auf andere Stellen des Bundes wurde auch in diesem Fall auf die nach wie vor bestehende Lücke bei der Beteiligung der Personalvertretungen bei ressortübergreifenden Maßnahmen hingewiesen.

Ferner soll mit der Gesetzesänderung die Erholungsurlaubsverordnung angepasst werden. Für Beamte, die krankheitsbedingt bei Beendigung des Beamtenverhältnisses ihren Erholungsurlaub nicht mehr nehmen konnten, ist künftig die Abgeltung des Urlaubs vorgesehen. Der dbb begrüßte ausdrücklich die Aufnahme des § 10 EUrlV. Dieser enthält die Regelung zur Abgeltung von nicht in Anspruch genommenen Urlaubs wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit. Die Schaffung dieser Regelung war vom dbb seit langem gefordert worden, da sie eine Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes darstellt und für die Beamten zur Rechtsklarheit beiträgt. Der dbb kritisierte jedoch, dass sich der Bund bei der Regelung ausschließlich auf die Umsetzung der europäischen Rechtsprechung beschränkt und lediglich den unionsrechtlich geschützten Mindesturlaub von 20 Tagen abgelten wird, sofern dieser nicht in Anspruch genommen werden kann. Der dbb hält es für dringend geboten, den Abgeltungsanspruch auch auf nicht beanspruchte Zusatzurlaubstage für Schwerbehinderte auszuweiten. Positiv bewertete der dbb jedoch, dass seiner Forderung auf Verlängerung der Verfallfristen von 12 auf 15 Monate Rechnung getragen wurde.

 

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