dbb begrüßt Urteil zur Tarifeinheit

Der dbb beamtenbund und tarifunion hat das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Tarifeinheit begrüßt. „Wer Tarifautonomie will, muss gewerkschaftliche Pluralität zulassen“, erklärte der gewerkschaftliche Dachverband am 24. Juni 2010. „ Der dbb steht für diese gewerkschaftliche Pluralität.“ Die Koalitionsfreiheit des Artikels 9 Absatz 3 im Grundgesetz dürfe daher nicht eingeschränkt werden. „Durch die neue Rechtsprechung wird diesem Anliegen Rechnung getragen“, so der dbb.

„Grundsätzlich müssen allen Gewerkschaften ihre verfassungsmäßigen Rechte eingeräumt werden, es darf kein Diktat einer ‚Mehrheitsgewerkschaft‘ geben. Zwar sollten tarifliche Regelungen einen möglichst umfassenden Regelungsbereich haben, für spezielle Bereiche kann aber durchaus der Bedarf nach speziellen Regelungen bestehen.

Die Rechtsprechung trägt der Weiterentwicklung der Tariflandschaft Rechnung. Sicher bringt gewerkschaftliche Pluralität immer auch Spannungsfelder zwischen den jeweiligen Einzelinteressen mit sich. Es obliegt jedoch den Sozialpartnern vor Ort, jeweils eine soziale Ausgewogenheit zwischen den unterschiedlichen Beschäftigtengruppen zu erreichen. Dass gewerkschaftliche Durchsetzungskraft hierbei eine nicht unwesentliche Rolle spielt, liegt in der Natur der Tarifautonomie.

Der dbb wird die Konsequenzen, die sich aus diesem Urteil ergeben, in seinen Gremien ausführlich diskutieren. Es erscheint jedoch nicht zielführend und im Sinne dieser Rechtsprechung zu sein, die jetzt gestärkte Pluralität durch vorschnelle Änderungen im Tarifvertragsgesetz zu unterlaufen. Es ist vielmehr Aufgabe der Tarifpartner, sich dieser Stärkung des Pluralitätsgedankens zu stellen, der auch einer immer weiter ausdifferenzierten Arbeitswelt und der Vielfalt der Interessen der Beschäftigten entspricht. Das gilt für den öffentlichen Dienst in besonderer Weise“, erklärte der dbb.

Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte sich am 23. Juni 2010 der vom Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Anfragebeschluss vom 27. Januar 2010 dargelegten Rechtsauffassung zur Tarifeinheit angeschlossen. Das bedeutet, dass zukünftig der Grundsatz „ein Betrieb, ein Tarifvertrag“ nicht mehr gilt. Es steht den vor Ort organisierenden Gewerkschaften künftig frei, konkurrierende Tarifverträge in einem Betrieb zu vereinbaren. In diesem Sinne schafft diese Entscheidung für die Tarifpartner eine Option für mehr Pluralität. Dort, wo diese Pluralität von den Gewerkschaften einvernehmlich nicht angestrebt wird, ändert sich am bisherigen Status nichts.

 

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