Ablehnung einer Leistungsprämie
Dienstherr muss Ermessensspielraum nutzen
Das dbb Dienstleistungszentrum Ost hat erfolgreich einen als Personalrat zu 100 Prozent freigestellten Bundesbeamten vertreten, der eine Leistungsprämie beantragt hat. Der Dienstherr lehnte den Antrag ab, weil die Zahlung einer Prämie bei Freistellung seiner Auffassung nach eine ungerechtfertigte Bevorzugung bedeutet hätte.
Diese Entscheidung ist nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle (Az.: A 66/17 HAL vom 24. Mai 2018) ermessensfehlerhaft: Der Dienstherr hat von seinem ihm eingeräumten Ermessen keinen hinreichenden Gebrauch gemacht. Bei der Einbeziehung von Personalratsmitgliedern und Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen in die Leistungsbezahlung ist keine andere Beurteilung geboten, als in den Fällen der Beförderung, Höhergruppierung und Bezahlung aus einer inneren höheren Entgeltstufe unter dem Gesichtspunkt fiktiver Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs.
Zwar obliege es dem Dienstherrn, im Rahmen des ihm bei der Vergabe von Leistungsprämien eingeräumten Gestaltungsspielraums sachgerechte Kriterien für die Einteilung verschiedener Vergleichsgruppen zu entwickeln. Eine generelle Verneinung der Möglichkeit einer Leistungsprämie bei freigestellten Beamten gebe es jedoch nicht. Auch der pauschale Verweis des Dienstherrn auf das zwischenzeitlich ausgeschöpfte Vergabebudget führe zu keinem anderen Ergebnis. So musste über den Antrag auf Erteilung einer Leistungsprämie erneut entschieden werden.ak