Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS)
Erfolg vor Gericht – Reisekostenanspruch für Außendienstmitarbeitende geklärt
Mit Urteil vom 21. August 2020 hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Auffassung der GdS bestätigt, dass Außendienstmitarbeitende der medizinischen Dienste Anspruch auf die ungekürzte Wegstreckenentschädigung für die Fahrten zwischen ihrer Wohnung und ihren wechselnden Einsatzorten haben.
Geklagt hatte ein GdS-Mitglied, das seit Jahren als Qualitätsprüfer tätig ist und circa 80 Kilometer von der Hauptverwaltung entfernt wohnt. Organisatorisch ist der Kläger der Hauptverwaltung zugeordnet, wo ihm jedoch kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Fahrten zu den Einsatzorten werden aufgrund einer entsprechenden generellen Dienstreisegenehmigung von der Wohnung aus durchgeführt. Der Arbeitgeber war jedoch der Meinung, dass dem Mitarbeiter nur dann die ungekürzte Wegstreckenentschädigung für zwischen Wohnung und Einsatzort zustehe, wenn diese Strecke kürzer sei, als die Entfernung zwischen der Hauptverwaltung und dem Einsatzort des Mitarbeiters.
Das Arbeitsgericht Mainz hatte bereits in erster Instanz diese Praxis für unzulässig erklärt. Nun hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz das Urteil bestätigt und bringt so Klarheit in eine umstrittene Frage zwischen GdS und einigen medizinischen Diensten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig – dies ist erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde der Fall.
Betroffenen Außendienstbeschäftigten der medizinischen Dienste, denen bisher nur die (kürzeren) Strecken zwischen Dienstort und Einsatzort erstattet wurden, empfiehlt die GdS, schon jetzt die Differenz der Wegstreckenentschädigung unter Nachweis der tatsächlich gefahrenen Strecken schriftlich geltend zu machen. Dies ist auch rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten noch möglich.