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Einkommensrunde Bund und Kommunen 2025FAQ für Beamtinnen und Beamte

Ausgewählte Fragen und Antworten zur aktuellen Einkommensrunde im öffentlichen Dienst 2025 – 2027 für Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes.

1. Für wen gilt der aktuelle Tarifabschluss 2025-2027 von Bund und Kommunen vom 6. April 2025? 

Der persönliche Geltungsbereich umfasst im Wesentlichen Tarifbeschäftigte des Bundes und der Kommunen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, sowie die entsprechenden Auszubildenden (TVAöD-BBiG), Studierenden (TVSöD) und Praktikantinnen und Praktikanten (TVPöD).

Der Tarifabschluss zum TVöD gilt nicht für die Tarifbeschäftigten der Länder. 

2. Welchen wesentlichen Inhalt hat der aktuelle Tarifabschluss zum TVöD 2025 – 2027 für den Bundesbereich?

In den Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen haben sich die Tarifvertragsparteien nach einer Schlichtung in der vierten Verhandlungsrunde am 6. April 2025 auf einen Tarifabschluss geeinigt. Dieser hat für den Bundesbereich nachfolgend dargestellte wesentliche Bestandteile:

a. Linearanpassung

  • Rückwirkend ab dem 1. April 2025 erfolgt eine Erhöhung der Tabellenentgelte um 3,0 Prozent, mindestens jedoch um 110 Euro monatlich.

  • Ab dem 1. Mai 2026 erfolgt eine weitere Erhöhung um 2,8 Prozent.

  • Die Ausbildungsentgelte, Studienentgelte sowie die Entgelte für Praktikantinnen und Praktikanten werden ab dem 1. April 2025 sowie ab dem 1. Mai 2026 jeweils um 75 Euro erhöht. 

  • Tarifliche Zulagen, für welche die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, werden ab dem 1. April 2025 einheitlich um 3,11 Prozent sowie ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht.

b. Regelungen zu Sonderformen der Arbeit und Arbeitszeit

  • Die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD wird ab dem 1. Juli 2025 auf 200 Euro monatlich angehoben. Der Stundensatz gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD wird zu demselben Zeitpunkt auf 1,18 Euro pro Stunde erhöht.

  • Die Zulage für ständige Schichtarbeit gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD wird ab dem 1. Juli 2025 einheitlich auf 100 Euro monatlich angehoben. Der Stundensatz gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD wird zu demselben Zeitpunkt auf 0,59 Euro pro Stunde angehoben.

c. Freiwillige Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit

Ab dem 1. Januar 2026 können Beschäftigte und Arbeitgeber frühestens nach Ende der Probezeit beiderseits freiwillig und befristet die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich vereinbaren.

d. Gleitzeit

Die Tarifvertragsparteien werden eine Protokollerklärung zum 1. Juli 2025 ergänzen, um die von Beschäftigten geleisteten „Überstunden“ besser abzusichern.

e. Langzeitkonten

Auf betrieblicher Ebene kann die Einrichtung von Langzeitkonten vereinbart werden.

f. Erholungsurlaub

Ab dem Kalenderjahr 2027 erhalten Beschäftigte und Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten sowie Studierende in ausbildungsintegrierten Studiengängen einen zusätzlichen Tag Erholungsurlaub.

g. Zeit-statt-Geld-Wahlmodell (Bund)

Die Jahressonderzahlungen werden ab dem Kalenderjahr 2026 für den Bereich des Bundes 

  • für die Entgeltgruppen 1 bis 8 auf 95 Prozent,

  • für die Entgeltgruppen 9a bis 12 auf 90 Prozent und 

  • für die Entgeltgruppen 13 bis 15 auf 75 Prozent erhöht.

Es wird ein Zeit-statt-Geld Wahlmodell eingeführt, bei dem Beschäftigte einen Teil der Jahressonderzahlung im Wert von bis zu drei freien Tagen umtauschen können.

Der Tarifabschluss hat eine Mindestlaufzeit von 27 Monaten, vom 1. Januar 2025 bis zum 31. März 2027.

3. Gilt der Tarifabschluss auch für Beamtinnen und Beamte einschließlich der Versorgungsempfängerinnen und Vesorgungsempfänger des Bundes bzw. wird der Tarifabschluss automatisch auf die Beamtinnen und Beamten übertragen?

Es gibt keinen „Automatismus“, dass ein Tarifabschluss zeit- und inhaltsgleich auf die Beamtinnen und Beamten (der gleichen Gebietskörperschaften) übertragen wird. Es herrscht jedoch vielfach die Praxis, dass der Dienstherr Bund – und bei einem Tarifabschluss mit den Ländern die jeweiligen Länder – für seine / ihre Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger einschließlich der Kommunen diesen (systemgerecht) übertragen, indem sie entsprechende Gesetze verabschieden.

Zur Fortführung dieser Praxis hat der dbb beamtenbund und tarifunion bereits bei Erhebung der Forderung und im Rahmen der Tarifverhandlungen den Dienstherrn Bund aufgefordert, nicht nur, aber insbesondere seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung auf Teilhabe seiner Beamtinnen und Beamten einschließlich der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie seiner Anwärterinnen und Anwärter an der finanziellen und wirtschaftlichen Entwicklung entsprechend nachzukommen.

Dieser Verpflichtung ist das Bundesinnenministerium des Innern nach intensiven Abstimmungen zwischen dbb-Chef Volker Geyer und Bundesinnenminister Alexander Dobrinth nachgekommen und hat Abschlagsauszahlungen an die Besoldungs- und Versorgungsberechtigte des Bundes im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung verfügt.

Die Abschläge wurden überwiegend mit den Bezügen im Dezember 2025 gewährt und beinhalteten zunächst eine zeit- und inhaltsgleiche Übertragung der im Tarifvertrag vorgesehenen Linearanpassung von 3,0 %, rückwirkend zum 1. April 2025. Auch die zweite - für Mai vorgesehene - Linearanpassung um 2,8 % soll auf die Beamtinnen und Beamten übertragen werden und in dem entsprechenden Monat zur Auszahlung kommen. 

Da die Abschläge im Vorgriff auf einen Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zur Tarifübertragung auf die Bundesbesoldung und -versorgung gezahlt werden, stehen die Zahlungen unter dem Vorbehalt des späteren Inkrafttretens eines solchen Gesetzes.

Die Vorlage eines entsprechenden Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes soll im Verbund mit der Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation erfolgen. 

Das Bundesverfassungsgericht hat erst im November 2025 seine bisherige Rechtsprechung aus den Jahren 2015 und 2020 fortentwickelt und die bisherigen Parameter zur Bemessung der amtsangemessenen Alimentation auf eine neue Grundlage gestellt. Diese neue Parameter müssen seitens des Bundesministerium des Innern in dem vorzulegenden Gesetzentwurf umgesetzt werden, was angesichts der vom Statistischen Bundesamt noch einzuholenden Indizes noch etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. 

vgl. Flugblätter für Beamtinnen und Beamte des Bundes Nr.1 bis 8

https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2024/240913_Flugblatt_BEAMTE_EKR2025_Nr1.pdf

https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2024/Einkommensrunde_TVOED/241002_Flugblatt_BEAMTE_EKR_Nr2.pdf

https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2024/Einkommensrunde_TVOED/241009_Flugblatt_BEAMTE_EKR_Nr3.pdf

https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2025/Einkommensrunde/250127_Flugblatt_BEAMTE_EKR2025_Nr4__2_.pdf

https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2025/Einkommensrunde/250205_Flugblatt_Beamte_EKR2025_Nr5.pdf

https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2025/Einkommensrunde/250219_Flugblatt_Beamte_Nr._6_EKR_Bund_2025.pdf

https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2025/250319_Flugblatt_Beamte_EKR.pdf

https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2025/Einkommensrunde/250407_Einkommensrunde_Bundesbeamte_2025_Nr8.pdf

Weitere Einzelheiten zu dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation vgl. https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2023/230207_Flyer_dbb_Beamte_BesoldungsrAlimentationsprinzip.pdf

https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2025/251119_dbb_Flugblatt_Beamte_AmtsangAlimentation_Nr1.pdf 

4. Wie erfolgt die Übertragung von Tarifergebnissen auf die Beamtinnen und Beamten?

Für Beamtinnen und Beamte in allen Gebietskörperschaften gilt der Gesetzesvorbehalt. Daher bedarf es für sämtliche Änderungen des geltenden Rechts einschließlich von Besoldungs- und Versorgungsanpassungen der Verabschiedung entsprechender Gesetze. Dies führt überwiegend dazu, dass es zu zeitlichen Verzögerungen bei der Übertragung und damit auch bei den Auszahlungen bei den Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger trotz mit dem Tarifergebnis inhaltsgleicher Gesetze kommt. Um diese Verzögerung möglichst gering zu halten (das Gesetzgebungsverfahren dauert vielfach mehrere Monate und nicht selten ein halbes Jahr) gewähren vielfach die Dienstherren vor endgültiger Verabschiedung der Gesetze Abschlagsauszahlungen.  

5. Wie erfolgt konkret im Jahr 2025 bis 2027 die Übertragung des „aktuellen“ Tarifabschlusses (TVöD) auf die Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes?

Es ist zu erwarten, dass der dementsprechende Gesetzentwurf im ersten Quartal 2026 seitens des Bundesministeriums des Innern vorgelegt wird (vgl. zu den Einzelheiten oben) enthalten.

Eine Einbeziehung der Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten – wie bei dem Tarifabschluss – erfolgt nicht, da diese rechtlich unter den Geltungsbereich des jeweiligen Landesbesoldungs- und -versorgungsrechts fallen, sodass sie an Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzen ihres Landes teilhaben bzw. von diesen umfasst sind.

Welche einzelnen Bestandteile der Gesetzentwurf des Bundes beinhalten wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, da nicht alle Bestandteile des Tarifvertrages auf die Beamtinnen und Beamten übertragbar sind.

Dies gilt u. a. für die Regelungen im Bereich der Sonderzahlung, da diese bereits in zwei Schritten in die Grundbesoldung sowie die entsprechenden Bezügebestandteile integriert wurde.

Für den dbb beamtenbund und tarifunion ist die Einkommensrunde mit dem Bund 2025/2026 erst beendet, wenn der Tarifabschuss zum TVöD 2025/2026 zeit- und inhaltsgleich sowie systemgerecht auf die Bundesbeamtinnen und -beamten durch ein Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2025/2026 des zukünftigen Gesetzgebers übertragen ist.

Dies umfasst nach dem Beschluss der dbb Bundesbeamtengewerkschaften vom 31. März 2025 insbesondere

  • die lineare Anpassung der Tabellenentgelte zum 1. April 2025 in Höhe von 3 Prozent,

  • die lineare Anpassung der Tabellenentgelte zum 1. Mai 2026 in Höhe von 2,8 Prozent,

  • eine prozentuale Kompensation für die im Beamtenbereich aus rechtlichen Gründen (Abstandgebot/Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG) nicht umsetzbaren Mindestbetrag von 110 Euro monatlich,

  • die Anhebung der Anwärterbezüge
    • zum 1. April 2025 um 75 Euro sowie
    • zum 1. Mai 2026 um weitere 75 Euro,
  • die Gewährung eines freien zusätzlichen Urlaubstages ab 2027,

  • die systemgerechte Übertragung der Verbesserung der Schicht- und Wechselschichtzulagen und deren Dynamisierung sowie

  • die systemgerechte Weiterentwicklung der Arbeitszeitregelungen und der Langzeitkonten mit qualifizierten Zuführungen und Entnahmen.

Daneben sieht der dbb einen besonders dringlichen weiteren Handlungsbedarf durch die seit 2006 bestehende Sonderbelastung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten in Form der wöchentlichen 41-Stunden-Woche. 

  • Diese einseitige Benachteiligung muss sofort beendet werden. Ein unmittelbar realisierbarer Ansatz dazu ist die Rückführung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 auf 39 Stunden in der Form, dass bei einem Weiterdienen mit 41 Wochenstunden 2 Stunden wöchentlich einem Langzeitkonto zugeführt und gesichert werden – und vor dem Eintritt in den Ruhestand entnommen werden.

6. Erhalten auch Landesbeschäftigte die für die Jahre 2025 und 2026 vorgesehene Linearanpassung sowie den für das Jahr 2027 vereinbarten zusätzlichen Urlaubstag?

Da die Tarifbeschäftigten der Länder nicht von dem aktuellen Tarifvertrag umfasst sind, erhalten auch die Beamtinnen und Beamten der Länder einschließlich der Kommunen weder die vorgesehenen Linearanpassungen von 3,0 Prozent zum 1. April 2025 noch zum 1. Mai 2026 von 2,8 Prozent.

Die Tarifverhandlungen zur Anpassung des Tarifvertrages für die Beschäftigten der Länder (TV-L) haben im Herbst 2025 begonnen, da der TV-L 2023 bis 2025 bis zum 31. Oktober 2025 Gültigkeit hatte. 

Erst nach Abschluss dieser Tarifverhandlungen erfolgt – wie oben dargelegt – auch eine Anpassung der Landesbesoldung und -versorgung.

Die letzte zeit- und systemgerechte Übertragung des Tarifabschlusses im Länderbereich führte in der überwiegenden Anzahl der Länder am 1. Februar 2025 zu einer Anpassung der Bezüge von 5,5 Prozent (Ausnahme Hessen, das seit 2004 nicht mehr Teil der Tarifgemeinschaft der Länder ist und eigenständige Tarifverträge abschließt).

Hinweis: Die Informationen sind gewissenhaft nach dem derzeitigen Stand erstellt. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschließlichkeit. Rechtsansprüche jeglicher Art gegenüber dem Herausgeber können aus dem Inhalt nicht abgeleitet werden.

Weitere Informationen für Beamtinnen und Beamte können Sie den nachfolgenden beim dbb verlag erhältlichen (www.dbbverlag.de) Publikationen entnehmen:

Handbuch für den öffentlichen Dienst in Deutschland 2026

Das Handbuch erläutert alle Grundlagen des Status-, Besoldungs- und Versorgungsrechtes. Es dokumentiert alle wesentlichen Gesetze, Verordnungen und Vorschriften zum Beamtenrecht des Bundes inkl. des Beamtenstatusgesetzes. Ergänzt wird das Handbuch um die Bundesbeihilfeverordnung.

 

Ein Bild, das Text enthält. KI-generierte Inhalte können fehlerhaft sein.

Beamten Basics - Ratgeber Band 1 - Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe (dbbverlag.de) 

Der Ratgeber enthält unverzichtbare Grundlagen zum Statusrecht, zur Bezahlung in Form des Besoldungsrechts, zur Alterssicherung durch das Versorgungsrecht sowie zum Thema Gesundheitsfürsorge als Beihilfe, welche kurz und prägnant anhand von Übersichten, Merklisten, Gesetzesauszüge und Beispielen die Bundes- und Länderregelungen erläutert werden. 

Hinweis: Die Informationen sind gewissenhaft nach dem derzeitigen Stand erstellt. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschließlichkeit. Rechtsansprüche jeglicher Art gegenüber dem Herausgeber können aus dem Inhalt nicht abgeleitet werden.

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