Baden-Württemberg
„Rolle rückwärts“ bei der verfassungskonformen Besoldung
„Ich freue mich mit jeder Beamtin und jedem Beamten, die ab November 2024 mehr Geld bekommen als die bisher angekündigte lineare Erhöhung von 3,6 Prozent“, sagte BBW-Vorsitzender Kai Rosenberger am 21. März 2024 in Stuttgart. Glücklich über den von der Landesregierung angekündigten Kurswechsel bei der Übertragung des Tarifergebnisses auf Besoldung und Versorgung sei er aber dennoch nicht.
Bisher hatte das Finanzministerium eine lineare Erhöhung geplant. Stattdessen sollen nun alle Besoldungsgruppen – wie im Tarifbereich – eine Erhöhung um 200 Euro (Sockelbetrag) bekommen. Das komme einer Rolle rückwärts gleich, so Rosenberger. Dadurch entstehe zwangsläufig der Eindruck, dass man sich auf politische Aussagen nicht mehr verlassen könne. Zudem werde ein Systemfehler fortgeführt und die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen abgeschmolzen – und zwar um zu sparen.
Insgesamt sieht Rosenberger in der jetzt propagierten alleinigen Übertragung des Sockels einen Rückschritt. Der BBW habe gefordert, dass bei der Übertragung des Länder-Tarifergebnisses auf den Beamten- und Versorgungsbereich niemand weniger erhalte als in den anderen Bundesländern. Doch hierzu sollte – wie vom Finanzministerium angekündigt – die Rechtsprechung des BVerfG eingehalten und weitere Erhöhungen zur Gewährleistung der amtsangemessenen Alimentation und des Abstands zur Grundsicherung vorgesehen werden. Auf diesen Weg konnten sich die Regierungsfraktionen offenbar doch nicht einigen.
„Es wäre deshalb nicht nur anständig, sondern geboten, dass wenn nun schon ein einheitlicher Sockel gezahlt werden soll, mindestens die angekündigte lineare Erhöhung von 3,6 Prozent gewährleistet wird, damit nicht der gesamte höhere Dienst – wieder einmal – das Nachsehen habe“, fügte der BBW-Vorsitzende hinzu. Man fordere eine langfristige verfassungskonforme Alimentation in den Blick zu nehmen. Richtig sei eine lineare Übertragung des Sockels plus eine zusätzliche lineare Erhöhung zur Sicherung des Abstands zur Grundsicherung.