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Solidaritätszuschlag: Fehler in der Besoldungs- und Versorgungsabrechnung

Im Dezember 2024 wurde der Solidaritätszuschlag, der im gesamten Jahr 2024 von den Bezügen einbehalten wurde, fälschlicherweise an die entsprechenden Besoldungs- und Versorgungsemp-fänger wieder ausgezahlt.

Gleichzeitig wurde für Dezember 2024 kein Solidaritätszuschlag einbehalten, was eigentlich hätte geschehen müssen. Der Solidaritätszuschlag muss gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG (Einkommensteuergesetz) vom Arbeitgeber bei jeder Lohnauszahlung vom Arbeitslohn einbehalten werden. Um den Fehler zu korrigieren, wird der Solidaritätszuschlag für das Jahr 2024 im Januar 2025 von den Bezügen Januar 2025 der betroffenen Beschäftigten wieder einbehalten. Diese Korrektur ist gemäß § 41c EStG rechtlich zulässig, da die Vorschriften zur nachträglichen Lohnsteuererhebung auch auf den Solidaritätszuschlag anwendbar sind.

Zusammengefasst bedeutet das, dass die Beschäftigten, die von diesem Fehler betroffen sind, den fälschlicherweise zu viel ausgezahlten Solidaritätszuschlag nicht direkt zurückerhalten, sondern dieser im Januar 2025 von ihren Bezügen wieder einbehalten wird. Der Fehler betrifft nur den Solidaritätszuschlag, der auf die Einkünfte aus 2024 angewendet wurde.

 

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