Sonderurlaub entgegen bestehendem Personalbedarf: Aufhebung in zweiter Instanz
Ein Beamter, der in einem Ehrenamt als Erster stellvertretender Bürgermeister ernannt worden war, wollte Sonderurlaub für den Besuch seiner kroatischen Partnergemeinde und versuchte, diesen Anspruch mit einem Eilantrag durchzusetzen.
Das Verwaltungsgericht Schwerin gab dem Eilantrag wegen Dringlichkeit und materieller Rechtmäßigkeit statt, weil dem Gedanken der Gemeindeordnung nach der Bürgermeister jedenfalls einen Freistellungsanspruch hätte. Dieser Anspruch auf Freistellung umfasse Tätigkeiten, die zwingend mit der Mandatsausübung verbunden seien. Also insbesondere Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und Fraktionen. Aber es könnten auch andere Tätigkeiten erfasst sein, wenn die Gemeindevertretung dies für erforderlich halte. Die Teilnahme an einem Besuch in einer Partnerstadt im Ausland gehöre zwar grundsätzlich nicht zu den Kernaufgaben von Gemeindevertretern, aber der Erste stellvertretende Bürgermeister könne unter anderem auch für die partnerschaftliche Beziehung zu dieser Partnergemeinde verantwortlich sein.
Dienstliche Gründe, die gegen eine solche Freistellung sprechen, waren nicht durchgreifend. So entgegnete die Antragsgegnerin, man habe Personalbedarf, eine Freistellung würde diesem Personalnotstand zuwiderlaufen. Denn insbesondere die Freistellung anderer Mitarbeiter des Polizeipräsidiums im Rahmen von Überstundenabbaumaßnahmen könnten auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, sodass der Personalnotstand, auf den sich die Antragsgegnerin berief, nicht verfing (Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 1. September 2017; Az.: 1 B 03.05.2002).