Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015

Die Bundesregierung hat die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015) beschlossen. Mit der Verordnung werden die Rechengrößen der Sozialversicherung aktualisiert, die sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahre 2013 orientieren.

Für die Fortschreibung der Werte wird auf die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) zurückgegriffen, die in den alten Ländern 1,99 Prozent und in den neuen Ländern 2,19 Prozent betrug. Demgemäß werden in der Verordnung festgelegt:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2015 in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 72 600 Euro jährlich und 6 050 Euro monatlich.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) im Jahr 2015 in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 62 400 Euro jährlich und 5 200 Euro monatlich.
  • Die bundeseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt für das Jahr 2015 54 900 Euro (4 575 Euro monatlich).
  • Die ebenfalls bundeseinheitliche Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer, die am 31.Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren (§ 6 Abs. 7 SGB V), beträgt 49 500 Euro (4 125 Euro monatlich).
  • Die einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt für das Jahr 2015 ebenfalls 49.500 Euro jährlich.
  • Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2015 wird auf 34 999 Euro festgesetzt.
  • Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2013 beträgt 33 659 Euro.
  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung gem. § 18 Abs.1 SGB IV beträgt im Jahr 2015 34 020 Euro jährlich und 2 835 Euro monatlich.
  • Die Bezugsgröße (Ost) im Jahr 2015 beträgt 28 980 Euro jährlich und 2 415 Euro monatlich.

Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.

 

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