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Fall des Monats:

Amtsarzt handelt grob fahrlässig: Dienstherr muss zahlen

Das Dienstleistungszentrum Nord begleitete ein dienstrechtliches Zurruhesetzungsverfahren gegen einen Beamten. Der Dienstherr des betroffenen Beamten ordnete zwecks Feststellung der Dienstfähigkeit die Vorstellung beim Amtsarzt an. Im Zuge des Zurruhesetzungsverfahrens wurden von diesem verschiedene fachärztliche Gutachten eingeholt und uneingeschränkt weitergegeben.

Nachdem die Gutachten vorlagen, wurden diese vom Amtsarzt ohne Weiteres und ohne jede Auslassung oder Einschränkung an den Dienstherrn versandt. Eine Ermächtigung für diese umfangreiche Bekanntgabe der fachärztlichen Gutachten an den Dienstherrn gab es nicht. In einem sich anschließenden Amtshaftungsverfahren gegen den Dienstherrn des Amtsarztes stellte das Landgericht Hannover mit Urteil vom 11. Februar 2016 (Az: 6 O 302/15) fest, dass der Amtsarzt seine Amtspflichten gegenüber dem zu beurteilenden Beamten verletzt habe. Die Pflichtverletzung sei grob fahrlässig gewesen. Wegen der Pflichtverletzung verurteilte das oben genannte Landgericht den Beklagten zu 5 000 Euro Schmerzensgeld zugunsten des klagenden Beamten.

Zur Begründung führte das Urteil aus, der zuständige Amtsarzt habe grob fahrlässig seine Pflichten verletzt. Diese Pflichten bestanden gerade gegenüber dem zu untersuchenden Beamten. Für diese Pflichtverletzung hafte der Dienstherr beziehungsweise die Anstellungskörperschaft, vergleiche

§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

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