Arbeitszeit: EuGH bekräftigt 48-Stunden-Grenze

Mehr als 48 Stunden darf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der EU nicht betragen. Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes können nach einer Entscheidung (C-429/09 vom 25.11.2010) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bei Überschreitung dieser Grenze unabhängig von den nationalen Gesetzen einen Schadenersatzanspruch unmittelbar gegen den Staat geltend machen. In welcher Form die Überschreitung ausgeglichen wird – finanziell oder durch Freizeit – hängt allerdings vom nationalen Recht ab.

Der EuGH-Entscheidung zugrunde liegt die Klage eines deutschen Berufsfeuerwehrmannes beim Verwaltungsgericht Halle, dessen Arbeitszeit laut Dienstplan auf 54 Stunden pro Woche festgesetzt war. Der Feuerwehrbeamte hatte im Dezember 2006 Freizeitausgleich für die überlangen Arbeitszeiten für den Zeitraum von Anfang Januar 2004 bis Ende Dezember 2006 beantragt, dem der Dienstherr nur vom Zeitpunkt der Antragstellung an stattgeben wollte. Das Verwaltungsgericht Halle hatte in der Angelegenheit ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Vorabentscheidungen sind für die Rechtsprechung der vorlegenden nationalen Gerichte bindend.

Der Dienstherr hat, so die europäischen Richter, in Anwendung deutschen Rechts gegen europäisches Recht, nämlich die europäische Arbeitszeitrichtlinie, verstoßen. Nach ständiger europäischer Rechtsprechung können Verstöße gegen Unionsrecht Schadensersatzansprüche Betroffener gegen den Staat auslösen. Ein Antrag auf Freizeitausgleich sei nicht erforderlich, da der Freizeitausgleich innerhalb bestimmter Bezugszeiträume ein Arbeitnehmerrecht ist, für dessen arbeitgeberseitige Einhaltung keine Anträge gestellt werden müssen.

Die europäische Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG; 93/104/EG) beinhaltet Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung. Sie schreibt eine zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden vor. Unter bestimmten Voraussetzungen sind – unter anderem für die Feuerwehr - Abweichungen (Opt-out) von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit. möglich. Zu diesen Voraussetzungen zählt insbesondere die Zustimmung des Arbeitnehmers zum Opt-out. Außedemdarf darf der Bezugszeitraum für den im Falle der Abweichung vorzunehmenden Freizeitausgleich keinesfalls vier Monate überschreiten. Das mit der Richtlinie geschaffene europäische Recht war bis zum 23. November 1996 in nationales Recht umzusetzen.

 

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