- Ex-Bundesverfassungsrichter Udo Di Fabio und dbb Chef Heesen präsentieren das Gutachten vor der Presse in Berlin.
Heesen: „Das Beamtentum stärkt die Demokratie“
Di Fabio-Gutachten bestätigt Streikverbot für Beamte
„Das deutsche Berufsbeamtentum ist ein wirtschaftlicher Standortvorteil und stärkt die Demokratie. Niemand kann Streiks in Schulen, Gefängnissen, Polizeiwachen oder Finanzämtern wollen. Die Bürger nicht und die Politik auch nicht“, sagte dbb Chef Peter Heesen am 31. Oktober 2012 in Berlin. In dieser Auffassung sieht sich Heesen bestärkt durch die Ergebnisse eines vom dbb in Auftrag gegebenen Gutachtens des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Udo Di Fabio, das am selben Tag der Öffentlichkeit vorgestellt wurde.
Im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung steht dabei die Frage, ob deutsche Beamte an Streikmaßnahmen teilnehmen dürfen. Dass dies nicht der Fall ist, ist seit vielen Jahrzehnten gängige Rechtsauffassung. In der jüngeren Vergangenheit kam es jedoch im Bildungsbereich zu einzelnen Klagen von verbeamteten Lehrern, die sich das Streikrecht erstreiten wollten. Dabei beriefen sie sich auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die beim Streikrecht zwischen explizit hoheitlichen und anderen Aufgaben unterscheidet. In erster Instanz fielen die Urteile, je nach Bundesland, unterschiedlich aus. In der zweiten Instanz wurde das Streikverbot für Beamte durchgängig bestätigt. Allerdings liegt die Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung mittlerweile dem Bundesverfassungs- und dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
„Die Eröffnung eines Streikrechts für Beamte“, so Di Fabio, „käme einer Auflösung des ausgewogenen Strukturprinzips von Rechten und Pflichten gleich.“ Ferner liefe die Anwendung der EMKR darauf hinaus, zwischen „Kernbereichsbeamten“ mit explizit hoheitlichen Aufgaben und „Randbereichsbeamten“ zu unterscheiden. In der Folge wäre der Staat gezwungen, in großen Bereichen auf den Einsatz von Beamten zu verzichten. Di Fabio: „Das widerspricht wiederum dem Grundgesetz, das den Einsatz von Beamten auch außerhalb der Kernbereichs der hoheitlichen Aufgaben als dienlich für die bessere Verwirklichung demokratischer sozial- und rechtsstaatlicher Grundsätze erachtet.“