DPolG-Forderung erfüllt: Richtervorbehalt bei Trunkenheits- und Drogenfahrten entfällt
Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) hat am 24. August 2017 in Berlin ausdrücklich begrüßt, dass der so genannte Richtervorbehalt bei der Anordnung von Blutproben bei Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung entfallen ist. Die Anordnungsbefugnis liegt jetzt bei den Staatsanwaltschaften und ihren Ermittlungspersonen, also der Polizei.
„Für diese Änderung der Strafprozessordnung haben wir jahrelang gekämpft, deshalb sind wir froh darüber, dass dies in der ablaufenden Legislaturperiode noch durchgesetzt werden konnte“, erklärte der DPolG-Bundesvorsitzende Rainer Wendt. Damit würden zeitraubende Prozeduren in der Praxis der Vergangenheit angehören. Wendt weiter: „Es war nie nachvollziehbar, warum die jahrzehntelang geübte erfolgreiche Praxis vor einigen Jahren plötzlich restriktiv geändert worden war. In der polizeilichen Praxis hatte die Inanspruchnahme einer richterlichen Entscheidung teilweise zu absurd langen Wartezeiten geführt.“
Bei der Blutentnahme handele es sich um einen vergleichsweise geringen körperlichen Eingriff, der möglichst rasch erfolgen müsse, um die notwendige Beweiskraft vor Gericht sicher zu stellen. Wendt: „Deshalb ist es notwendig, eine möglichst kurze Zeitspanne zwischen dem Ende des Alkoholkonsums und der Blutentnahme zu haben, das liegt auch im Interesse des Fahrzeugführenden, denn durch eine Blutprobe werden auch entlastende Feststellungen getroffen. Deshalb hatte sich auch der Verkehrsgerichtstag in Goslar der DPolG-Forderung angeschlossen, die jetzt umgesetzt wurde.“