• Familienpolitik

Anerkennung von Kindererziehungszeiten

Endlich gleich viel wert

Mit der erweiterten Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in der BeamtInnenversorgung schließt der Gesetzgeber eine Gerechtigkeitslücke. Damit wird die Erziehungsleistung von Eltern endlich in gleichem Maße in der Alterssicherung nachgezeichnet, egal, ob sie renten- oder versorgungsberechtigt sind.

Die Erziehung von Kindern ist für das gute Funktionieren unserer Gesellschaft unabdingbar. Zu Recht wurde deshalb in den vergangenen Jahren die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Alterssicherung deutlich und wiederholt verbessert. Dass es hierbei keinen fundamentalen Unterschied machen kann, in welchem Beschäftigungs- und damit Alterssicherungsstatus die Eltern sich während der Kindererziehung befanden, war und ist für den dbb und die dbb bundesfrauenvertretung ein wichtiges Anliegen der jüngsten Zeit.

Mit der Übertragung des verbesserten Kindererziehungszuschlags für vor 1992 geborene Kinder in das Beamtenversorgungsrecht des Bundes, schließt der Gesetzgeber im Rahmen des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) nun eine vom dbb und dbb bundesfrauenvertretung seit vielen Jahren angemahnte Gerechtigkeitslücke. „Die Neureglung bringt zum Ausdruck, dass Kindererziehung eine wertvolle Leistung ist, egal von wem sie übernommen wird. Endlich erhalten auch Beamtinnen und Beamte dafür eine angemessene Wertschätzung“, macht Helene Wildfeuer, Vorsitzende der dbb bundesfrauenvertretung deutlich.

Das ändert sich:

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes erhalten für die vor 1992 geborenen Kinder statt bisher sechs Monaten ruhegehaltfähiger Dienstzeit einen Anspruch auf, einen Kindererziehungszuschlag in der Höhe von 2,5, Rentenpunkten. Aus diesem Grund sieht die Neuregelung im Beamtenversorgungsgesetz eine Günstigerprüfung zwischen der Anrechnung von sechs Monaten ruhegehaltsfähiger Dienstzeit und der Gewährung des neuen Kindererziehungszuschlags vor.

Die Neuregelung erfasst systematisch zwei unterscheidbare Fallkonstellationen.

  1. Für die Geburt des Kindes innerhalb des Beamtenverhältnisses wurden bislang pauschal sechs Monate volle Bewertung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ab Geburt berücksichtigt. Dies wird sich nun deutlich verändern – und in den weit überwiegenden Fällen verbessert, weil künftig ein Kindererziehungszuschlag in Höhe von 30 Monaten (2,5 Jahre) entsprechend den Regelungen des SGB VI gewährt wird.
    Allerdings erfolgt keine Berücksichtigung von Amts wegen, sondern es bedarf der Wahrnehmung eines Antragsrechts. Allerdings wird dem Antrag stattgegeben, d. h. die Versorgungsbezüge werden neu festgesetzt, wenn die Gewährung des neuen KEZ bei gleichzeitigem Wegfall der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach altem Recht eine finanzielle Verbesserung bewirkt.
  2. Für die Geburt des Kindes vor der Berufung in das Beamtenverhältnis wurden bisher zwölf Monate Kindererziehungszeit nach Maßgabe der Regelungen SGB VI berücksichtigt. Künftig wird hier eine deutliche Verbesserung erfolgen, weil eine Berücksichtigung von 30 Monaten- und hier von Amts wegen – geregelt ist.

 

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