Hessen

Informationen zum Versorgungsanpassungsgesetz

Im Zusammenhang mit der Anpassung der Versorgungsbezüge zum 1. März 2019 und den folgenden Anpassungen bis 2021 ist es (erneut) bei vielen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern zu Irritationen gekommen. Der dbb Hessen informierte dazu am 4. September 2019 wie folgt:

§ 1 Abs. 2 Hessisches Versorgungsanpassungsgesetz 2019/2020/2021 (HVAnpG 2019/2020/2021) lautet: „Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab 1. März 2019 um 3,1 Prozent, ab 1. Februar 2020 um 3,1 Prozent und ab 1. Januar 2021 um 1,3 Prozent erhöht.“ Auf den Bezüge-Nachweisen fand sich ein entsprechender Hinweis auf diese Regelung. Diese Formulierung ließ zahlreiche Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger vermuten, dass die Versorgungsbezüge in Gänze 2019 und 2020 nur um 3,1 Prozent, und 2021 nur um 1,3 Prozent angehoben wurden/werden. „Wir möchten in aller Deutlichkeit feststellen, dass dem nicht so ist“, stellte der Landesbund klar.

„Ebenso wie die Dienstbezüge für die aktiven Beamten werden auch die Versorgungsbezüge 2019 und 2020 um 3,2 Prozent, und 2021 um 1,4 Prozent angehoben. Damit entsteht weiterhin ein Gleichklang zwischen Besoldung und Versorgung.

Wir als dbb Hessen vertreten traditionell die Auffassung, dass es keinesfalls zu einer unterschiedlichen Behandlung von Beamten und Versorgungsempfängern kommen darf. Genau diese Auffassung haben wir auch im Gesetzgebungsverfahren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Und dem ist der Gesetzgeber gefolgt. Die Versorgungsbezüge werden 2019 bis 2021 im gleichen linearen Umfang wie die Dienstbezüge angehoben.

Worum handelt es sich also bei den „Versorgungsbezügen, die in festen Beträgen ausgezahlt werden“? Lt. Begründung zum Gesetzentwurf handelt es sich dabei ‚z. B.‘ um Unterhaltsbeiträge für Altgeschiedene. Die Formulierung ‚z. B.‘ ließe vermuten, dass es neben den Unterhaltsbeiträgen für Altgeschiedene noch andere Bestandteile der Versorgungsbezüge geben könnte, die in Festbeträgen ausgezahlt und infolge dessen nur um 3,1 Prozent angepasst werden.

§ 28 HBeamtVG regelt den Unterhaltsbeitrag für Geschiedene. Die Regelung ist geschaffen worden für Geschiedene von zwischenzeitlich verstorbenen Beamtinnen und Beamten, denen bei Fortbestehen der Ehe Witwengeld bzw. Witwergeld zugestanden hätte. Auf Antrag kann diesen Personen ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden.

Lt. Auskunft aus dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport sind von dieser Regelung auf der Ebene der vormaligen Landesversorgungsempfänger nur noch rd. 50 Personen betroffen, die als Altgeschiedene gelten und einen Unterhaltsbeitrag in festen Beträgen erhalten. Da man im Innenministerium nicht ausschließen kann, dass bei den Kommunen ggf. auch andere Beträge in Festbeträgen ausgezahlt werden, steht in der Begründung des Gesetzentwurfs in Klammern z.B. Unterhaltsbeiträge für Altgeschiedene.“

Die vorstehende Regelung wird seit Jahren auch in anderen Rechtskreisen angewendet.

 

 

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