Schleswig-Holstein

Keine antragsunabhängigen Besoldungskorrekturen in 2022

Nach Auffassung des dbb schleswig-holstein führt auch die Überarbeitung des Landes-Besoldungsrechts nicht zu einer verfassungskonformen Situation. Neu ist allerdings: Erstmals seit vielen Jahren gibt es in diesem Jahr keine Erklärung der Landesregierung, im Falle einer höchstrichterlichen Verurteilung des Landes allen Betroffenen Nachzahlungen in Aussicht zu stellen. Deshalb gilt: Wer Ansprüche absichern möchte, muss einen entsprechenden Antrag stellen.

Infolge der im Jahr 2007 vorgenommen Streichung bzw. Kürzung der jährlichen Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“) ist der dbb sh auf politischer und juristischer Ebene aktiv, um diesen ungerechtfertigten und rechtswidrigen Eingriff zu korrigieren. Musterfälle aus Schleswig-Holstein wurden dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, der dbb Landesbund hofft auf eine Entscheidung in 2023. Da das Land im Falle einer Verurteilung schon Nachzahlungen für die Jahre 2007 bis 2021 zugesagt hat, besteht für Mitglieder hier kein Handlungsbedarf.

Davon losgelöst sei die Situation ab dem Jahr 2022 zu sehen, teilte der dbb sh am 4. Dezember 2022 mit: „Das Land hat Korrekturen im Besoldungsrecht vorgenommen und geht davon aus, damit die verfassungsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Das sehen wir allerdings anders. Die Konzentration auf familienbezogene Leistungen und die Abhängigkeit vom Familieneinkommen ist erneut verfassungsrechtlich bedenklich und lässt viele von den Kürzungen Betroffene weiterhin vollständig im Regen stehen. Das kann uns nicht zufriedenstellen. Deshalb gehen wir auch gegen die neue Rechtslage vor. Der dbb sh hat dafür einige Musterfälle ausgewählt. Unser Ziel sind erneute Korrekturen des Besoldungsrechts. Ob und in welcher Höhe für den Fall unseres Erfolges vor dem Bundesverfassungsgericht auch rückwirkende Ansprüche ab dem Jahr 2022 realistisch sind, kann derzeit kaum beurteilt werden. Für die Absicherung eventueller Ansprüche wären Anträge an den Dienstherren beziehungsweise die Bezügestelle erforderlich. Diese würden nach dem Stand der Dinge allerdings auch jeweils ein Klageerfordernis nach sich ziehen, da nicht mit einer Bereitschaft gerechnet werden kann, Anträge ruhend zu stellen. Alle, die ungeachtet dessen sicherstellen möchten, dass eventuelle Ansprüche auch des Jahres 2022 nachgezahlt werden, müssten noch in diesem Jahr einen entsprechenden Antrag stellen. Ein Erstantrag im Folgejahr würde eventuelle Ansprüche für beziehungsweise ab dem Jahr 2023 absichern. Wer auf Anträge verzichtet, würde gegebenenfalls ab dem Zeitpunkt einer Gesetzesänderung profitieren. Wir arbeiten jedoch daran, dass es dieses Mal zu einer zügigeren Entscheidung kommt: Wir beschreiten einen neuen Weg zum Bundesverfassungsgericht.“

 

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