ZfPR Print 2/2015:
Mehr Klarheit zum Personalvertretungsrecht in den Jobcentern
Für die aktuelle Ausgabe der Zeitschrift für Personalvertretungsrecht hat Friedrich Wilhelm Heumann die Vielzahl der in den letzten beiden Jahren ergangenen Entscheidungen zum Personalvertretungsrecht in den gemeinsamen Einrichtungen gesichtet und verschafft dem Leser mit seiner zusammenfassenden Darstellung den notwendigen Überblick. Anhand der 2013 und 2014 ergangenen Rechtsprechung kommt er zu dem Schluss, dass der Charakter der Jobcenter als Mischbehörden nicht zu einer nur eingeschränkten Geltung der Beteiligungsrechte geführt hat.
Die bereits in ZfPR 2014 erfolgte Darstellung von Zuständigkeit, Zusammensetzung und Kostenfragen der Einigungsstelle komplettiert Dr. Arnim Ramm nun mit einer detaillierten Übersicht über das Verfahren und die Beschlussfassung der Einigungsstelle, die gerichtliche Überprüfbarkeit ihrer Beschlüsse sowie die Auswirkungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Ausführungen basieren auf umfassender Berücksichtigung der Rechtsprechung und halten Antworten auf alle erdenklichen Fragen bereit.
Die Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs freigestellter Personalratsmitglieder beschäftigt die Gerichte immer wieder. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht im Dezember 2014 vor dem Hintergrund der Richtlinie für die Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten festgestellt, die Bildung einer zu kleinen Referenzgruppe stelle einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot dar. Weshalb die konkrete Festlegung des Bundesverwaltungsgerichts auf eine Mindestgröße von fünf Personen überrascht, erläutert Prof. Dr. Timo Hebeler in seiner Anmerkung.
Eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 20. Januar 2015 kommentiert Prof. Dr. Dieter Kugele und unterstreicht mit zusätzlichen Erwägungen die vom VGH vertretene Rechtsauffassung, dass die Inkompatibilität der Aufgabenstellung der Personalvertretung auf der einen Seite und der Beauftragten für Chancengleichheit auf der anderen Seite den in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BaWüPersVG vorgesehenen Ausschluss der Wählbarkeit der Beauftragten zum örtlichen Personalrat rechtfertigt.
Eine für die Personalratspraxis wichtige Feststellung hat das VG Köln getroffen und bekräftigt, dass ein in Urlaub befindliches Personalratsmitglied gegen seine personalvertretungsrechtlichen Pflichten verstößt, wenn es dennoch an der Personalratssitzung teilnimmt. In seiner zustimmenden Anmerkung weist Dr. Wilhelm Ilbertz darauf hin, dass der anders lautenden Rechtsprechung des BAG zum Betriebsverfassungsgesetz aus Gründen der Rechtssicherheit nicht zu folgen ist.