Stadt- und Landkreise Baden-Württemberg
VBL: Kein höherer Eigenanteil der Beschäftigten an der Umlage
Der Kommunale Arbeitgeberverband Baden-Württemberg hat kürzlich in zwei Infos darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung für die Beschäftigten in Baden-Württemberg, die im Zuge des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes (VRG) von den Stadt- und Landkreisen übernommen wurden, die erhöhten Eigenanteile an der Umlage gelten, die für den Abrechnungsverband West der VBL mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) vereinbart wurden. Nach der Rechtsauffassung des dbb trifft dies jedoch nicht zu.
Sollte ein Arbeitgeber einen erhöhten Eigenanteil der Beschäftigten einbehalten haben, empfiehlt der dbb daher, die Rückerstattung des erhöhten Eigenanteils gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich einzufordern. Dieser Antrag muss innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist des TVöD gestellt werden, die mit der erstmaligen Einbehaltung des erhöhten Eigenanteils an der Umlage zu laufen beginnt.
Ergänzungstarifvertrag zum ATV nicht anwendbar
Im Zuge der Einkommensrunde 2015 hat sich der dbb mit der TdL auf einen Ergänzungstarifvertrag zum ATV geeinigt, der unter anderem die schrittweise Erhöhung des Eigenanteils der Arbeitnehmer an der Umlage um zunächst 0,1 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zum 1. Juli 2015 vorsieht. Nach Ansicht des KAV ist dies auch auf die Beschäftigten anwendbar, deren Arbeitsverhältnisse vom Land auf die Stadt- und Landkreise übergegangen sind und deren Pflichtversicherung bei der VBL nach dem VRG fortgeführt wird. Nach Auffassung des dbb ist die Regelung hier jedoch nicht anwendbar, da sie nur für VBL-Pflichtversicherte gilt, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbands der TdL ist. Dies ist bei den hier in Rede stehenden Beschäftigten nicht der Fall, da deren Arbeitsverhältnisse zu den Stadt- und Landkreisen übergegangen sind.
Keine Anwendung des Ergänzungstarifvertrags aus VRG oder Arbeitsvertrag
Auch aus dem Wortlaut des VRG ergibt sich die Anwendbarkeit des Ergänzungstarifvertrags nicht. In Artikel 8 § 2 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes ist geregelt, dass für die betroffenen Beschäftigten der ATV weiterhin Anwendung findet und die bestehenden Pflichtversicherungen bei der VBL von den Stadt- und Landkreisen fortgeführt werden. Innerhalb des ATV gelten derzeit aber unterschiedliche Regelungen je nachdem, bei welchem Beteiligten der VBL ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Die Umlageerhöhungen aus dem Ergänzungstarifvertrag gelten nur für Beteiligte aus dem Bereich der TdL, nicht jedoch für den Bund, kommunale oder andere Beteiligte.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um Arbeitsverhältnisse bei Stadt- und Landkreisen, also um kommunale Beteiligte. Darüber, dass die Regelungen für die TdL anwendbar sein sollen, wenn es innerhalb des ATV unterschiedliche Regelungen gibt, trifft die gesetzliche Bestimmung keine Aussage. Auch die vom KAV aufgeführte Gesetzesbegründung hilft hier nicht weiter, da der Gesetzgeber erkennbar nicht den Fall einbezogen hat, dass innerhalb des ATV einmal unterschiedliche Regelungen für Beschäftigte von Land und Kommunen gelten werden. Auch aus den verwendeten Arbeitsvertragsmustern ergibt sich die Anwendung des Ergänzungstarifvertrags nicht.
Rückforderung des erhöhten Eigenanteils an der Umlage
Sollte ein Arbeitgeber tatsächlich von den betroffenen kommunalen Beschäftigten einen erhöhten Eigenanteil an der Umlage an die VBL einbehalten haben, besteht aus Sicht des dbb ein Anspruch auf Rückerstattung des erhöhten Eigenanteils gegen den Arbeitgeber. Dieser muss schriftlich innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist gemäß TVöD gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Die sechsmonatige Frist beginnt mit der erstmaligen Einbehaltung des erhöhten Eigenanteils durch den Arbeitgeber.