• Besprechung im Büro

Neue Ausgabe der ZfPR informiert

Wissenswertes zur Novelle des BPersVG

Das am 15. Juni 2021 in Kraft getretene neue BPersVG enthält eine Vielzahl von Änderungen, mit denen sich Personalratsmitglieder vertraut machen müssen. Die neue Ausgabe der „Zeitschrift für Personalvertretungsrecht“ informiert mit mehreren Aufsätzen über die neue Rechtslage.

Mit den „Neuregelungen bei den Mitbestimmungsrechten in organisatorischen Angelegenheiten“ beschäftigt sich ein Beitrag von Dr. Magnus Bergmann und Stefan Teichert. Anhand einer Vielzahl von Beispielen stellen sie dar, wo und wie die Mitbestimmung erweitert bzw. ausnahmsweise eingeschränkt wurde. 

„Die allgemeinen Aufgaben des Personalrats nach § 62 BPersVG n.F.“ sind Thema des Aufsatzes von Stefan A. Kascherus. Er gibt einen Überblick über die geänderten Tatbestände und legt dar, was sich hinter den teilweise „blumigen“ Formulierungen verbirgt. 

Mit einem gänzlich neuen Tatbestand setzt sich Dr. Arnim Ramm in seinem Beitrag „Die Befangenheit in Fallbeispielen – ein Beitrag zum neuen § 41 BPersVG“ auseinander. Hier hat der Gesetzgeber die bisher durch die Rechtsprechung geregelte Handhabung in eine umfassende gesetzliche Regelung gegossen, die der Verfasser Stück für Stück kommentiert. 

Die BPersVG-Novelle hat unter anderem auch eine Modernisierung von Formvorschriften mit sich gebracht. In Zukunft gilt: „schriftlich oder elektronisch“. Dies ist eines der Themen des Beitrags „Veränderungen in Mitbestimmungsverfahren durch die BPersVG-Novelle 2021“ von Dr. Thomas Spitzlei. Der Autor setzt sich im Weiteren mit der Flexibilisierung von Fristen, dem Aufhebungsrecht der obersten Dienstbehörde und der neuen Systematik im Bereich der Mitbestimmungstatbestände auseinander. 

Im Rechtsprechungsteil geht es in dieser Ausgabe der ZfPR um das Zutrittsrecht eines fristlos gekündigten Personalratsmitglieds zur Dienststelle zwecks Ausübung seiner Personalratstätigkeit. Das BVerwG lässt in seinem Beschluss vom 4. Februar 2021 – 5 VR 1.20 – diesen Zutritt nur dann zu, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam war. Dr. Martin Pröpper hält die Entscheidung für zutreffend, um die Gefahr abzuwenden, dass bei rechtskräftiger Abweisung der Kündigungsschutzklage ein Nicht-Mitglied an den zwischenzeitlichen Beschlussfassungen des Personalrats beteiligt gewesen wäre. 

Mit den Konsequenzen einer, wie Friedrich Wilhelm Heumann in seiner Anmerkung ausführt, gar nicht vorgesehenen Unterbrechung der Tätigkeit eines dem Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten beschäftigt sich das OVG Niedersachsen in seinem Beschluss vom 13. Januar 2020 – 17 LP 2/20. Der Autor kritisiert die ein Mitbestimmungsrecht ablehnende Entscheidung des OVG Niedersachsen und fordert ein Mitbestimmungsrecht, wenn ein Mitarbeiter nach nicht nur kurzfristiger anderweitiger Tätigkeit zum Jobcenter zurückkehrt. Dies müsse aufgrund einer erneuten und dann mitbestimmungspflichtigen Zuweisung geschehen. 

Mit den Problemen, die ein nicht wählbarer Bewerber auf einer Wahlvorschlagsliste hervorruft, wenn diese Liste – zudem noch am letzten Tag der Einreichungsfrist – dem Wahlvorstand vorgelegt wird, setzt sich die Entscheidung des OVG Sachsen vom 18. März 2021 – 9 A 176/18.PL – auseinander. Eine solche Wahlvorschlagsliste ist unheilbar ungültig und muss unverzüglich zurückgegeben werden. Hiermit wird die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Dr. Andreas Gronimus legt den Finger in die Wunde, wenn er auf die Widersprüche zwischen Theorie und Praxis verweist, was die Bereithaltung des Wahlvorstandes bis zum Ende der Einreichungsfrist anbetrifft, und gibt hilfreiche Hinweise für die Praxis

 

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