Zusatzversorgung: Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten als Umlagemonate im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung des Öffentlichen Dienstes durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gegen das Grundgesetz verstößt (Beschluss vom 28. April 2011, Aktenzeichen 1 BvR 1409/10).

Die Beschwerdeführerin war als Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes bei der VBL versichert. Im Jahr 1988 befand sie sich für rund drei Monate im gesetzlich vorgeschriebenen Mutterschutz. Während dieser Zeit führte ihr Arbeitgeber für sie keine Umlagen an die VBL ab, da nach der zu dieser Zeit geltenden Satzung der VBL nur solche Monate als Umlagemonate galten, in denen die Beschäftigte für mindestens einen Tag steuerpflichtigen Arbeitslohn erhalten hat. Da für das Mutterschaftsgeld keine Steuern zu zahlen sind, wurden für die Mutterschutzzeiten keine Umlagen gezahlt. Die Beschwerdeführerin erreichte daher nicht die für das Entstehen eines Anspruchs auf Zusatzversorgung erforderliche Wartezeit von 60 Umlagemonaten. Dies hat das BVerfG nun für verfassungswidrig erklärt, da die Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeiten als geschlechtsbezogene Diskriminierung gegen Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz verstoße. Nach den Ausführungen des Gerichts werden Frauen mit Mutterschutzzeiten sowohl gegenüber männlichen Arbeitnehmern benachteiligt als auch gegenüber Versicherten, die Krankengeld und einen Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers erhalten, da die Krankheitszeiten voll als umlagefähige Monate angerechnet werden.

Nach der derzeitigen Rechtslage in der VBL-Satzung gelten Mutterschutzzeiten nach wie vor nicht als Umlagezeiten. Es werden lediglich für die Mutterschutzzeiten ab Geburt des Kindes die Versorgungspunkte für jeden vollen Kalendermonat berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt in Höhe von 500 Euro in diesem Monat ergeben würden. Die gleiche Regelung gilt auch für den Zeitraum der Elternzeit. Es werden jedoch insgesamt nur bis zu 36 Kalendermonate je Kind als soziale Komponente berücksichtigt.

Die dbb tarifunion hat bereits in der Vergangenheit die Berücksichtigung der Mutterschutzzeiten als Umlagemonate gegenüber der Arbeitgeberseite eingefordert. Auch in den derzeit laufenden Tarifverhandlungen zur Zusatzversorgung hat die dbb tarifunion diese Forderung erhoben. Im nächsten Verhandlungstermin am 30. Mai 2011 wird auch dieses Thema erneut auf der Tagesordnung stehen, damit die vom BVerfG festgestellte Diskriminierung von Beschäftigten mit Mutterschutzzeiten beendet wird.

 

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