Schleswig-Holstein

Zuwendungen bei Dienstjubiläen erhöht

Die vom dbb schleswig-holstein kritisierte Schlechterstellung der Beamtinnen und Beamten gegenüber den Tarifbeschäftigten bei der Höhe der Jubiläumszuwendungen wurde jetzt beseitigt. Rückwirkend ab Januar 2023 werden höhere Beträge ausgezahlt.

In der Neufassung der Schleswig-Holsteinischen Jubiläumsverordnung wurde außerdem einer weiteren Anregung des dbb sh gefolgt: Die Verwaltungsvereinfachung wird gefördert, insbesondere indem auf ergänzende Durchführungsbestimmungen verzichtet wird.

Die Jubiläumszuwendung umfasst nunmehr: 350 Euro bei einer Dienstzeit von 25 Jahren; 500 Euro bei einer Dienstzeit von 40 Jahren; 600 Euro bei einer Dienstzeit von 50 Jahren. Die Beträge für 25- und 40-jährige Jubiläen entsprechen den tarifvertraglichen Regelungen im Tarifvertrag der Länder (TV-L) und im Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD), die Zuwendung nach 50 Jahren erfolgt zusätzlich.

Kritikwürdig ist für den dbb sh allerdings, dass bei einem Dienstherrenwechsel die Jubiläumszeit auch künftig neu zu laufen beginnt. Die beim vorherigen Dienstherrn abgeleistete Zeit bleibt unberücksichtigt. Diese Einschränkung ist nicht nachvollziehbar, zumal das Beamtenverhältnis regelmäßig auf Lebenszeit angelegt ist und von einem Dienstherrenwechsel nicht beeinträchtigt wird. Selbst im Tarifbereich, wo bei einem Arbeitgeberwechsel auch innerhalb des öffentlichen Dienstes ein vollkommen neues Arbeitsverhältnis beginnt, werden die beim vorherigen Arbeitgeber abgeleisteten Zeiten für das Jubiläum anerkannt.

Dennoch konnten laut dbb Landesbund rückblickend wichtige Korrekturen erreicht werden – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Jubiläumszuwendungen aus Spargründen zwischenzeitlich gänzlich gestrichen waren. Man nun werden weiter daran arbeiten, dass die Einsichtsfähigkeit und Korrekturbereitschaft der Landesregierung auch in anderen Themenbereichen des öffentlichen Dienstes erkennbar werden.

Die neue Jubiläumsverordnung, in die mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung auch bisher in den Durchführungsbestimmungen enthaltene Regelungen überführt wurden, gilt für alle unter den Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes fallende Beamtinnen und Beamte.

 

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